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Anhang
Das Privilegienbuch der Stadt Reichenbach aus dem Jahre 1650
Vorbemerkung
In der Chronik von August Sadebeck ist auf das nachstehend abgedruckte Privilegienbuch der Stadt Reichenbach wiederholt als Quelle verwiesen, doch bemerkt der Chronist an mehreren Stellen seines Werkes, dass dieses wichtige Dokument bereits zu seinen Lebzeiten abhanden gekommen und unauffindbar gewesen sei. Wohl hundert Jahre und länger blieb das Buch verschwunden. Erst vor Jahresfrist wurde es unter einem Stapel verstaubter Akten von Bürodirektor Müller wieder entdeckt, als Bürgermeister Schönwälder, der sich um die Vorarbeiten zur Erforschung der Stadtgeschichte besonderes Verdienst erworben hat, die Sichtung der alten Urkunden und Aktenbestände veranlasste. Für die vorliegende Stadtchronik wurde das Privilegienbuch ein wichtiges Nachschlagewerk, das bei der Überarbeitung der Chronik vor ihrer Buchausgabe noch besondere Berücksichtigung fand.
Das Privilegienbuch galt lange Zeit als das „goldene Buch“ der Stadt. Die Art seiner Ausfertigung und Verwahrung entsprach dieser Bedeutung. Es wurde in einer eigens dafür angefertigten Blechschatulle aufbewahrt, die mit reichen Verzierungen versehen ist und in der sich eine passende Erhöhung zur Aufnahme der kunstvollen Holztafel mit dem großen königlichen Siegel der Krone Böhmen befindet. Dieses Siegel in rotem Wachse und von etwa 10 Zentimeter Durchmesser ist ein kleines Kunstwerk für sich und dürfte für jeden Wappenforscher von besonderem Reiz sein. Eine grün und rot geknüpfte Doppelschnur verbindet Siegel und Kapsel mit der Bestätigungsurkunde des Königs Ferdinand IV. von Ungarn und Böhmen, der gleichzeitig auch Herzog in Schlesien war. Die Bestätigungsurkunde ist in Kunstschrift auf Pergament geschrieben und dem eigentlichen Privilegienbuch vorgeheftet. Dieses enthält die Abschriften von acht Urkunden aus der Zeit von 1336 bis 1632. Teilweise sind die Abschriften hinsichtlich ihrer Richtigkeit durch den Magistrat der Stadt Löwenberg vorbeglaubigt. Den Beschluss des Buches bildet das Überreichungsschreiben des damaligen Landeshauptmanns George Ludwig, Grafen von Starhemberg, mit dem Datum des 28. Juli 1650, dem Siegel des Grafen und der Bescheinigung, dass die Urkundsabschriften geprüft und für richtig befunden worden sind. Die Bestätigungsurkunde des böhmischen Königs datiert vom 7. September 1650 und weist dessen eigenhändige Unterschrift „Ferdinand“ mit einigen Schnörkeln dahinter auf.
Das Privilegienbuch dürfte wie folgt zustande gekommen sein. Ferdinand IV. hatte im Jahre 1650 gerade seine Herrschaft angetreten. Nach altem Brauch mussten ihm bei dieser Gelegenheit seine Länder, also auch Schlesien und die zugehörigen Städte huldigen. Letztere mussten sogar durch besondere Abgeordnete bei der Huldigung vertreten sein. Nach Anerkennung der königlichen Landeshoheit wird nun die Stadt Reichenbach nicht verabsäumt haben, sich von dem neuen Herrscher ihre bisherigen Privilegien bestätigen zu lassen, und dies aus einem triftigerem Grunde, weil damals, kurz nach dem Dreißigjährigen Kriege, die Rechtsverhältnisse arg durcheinander geraten waren. Mit der Behändigung des bestätigten Privilegienbuches gelangte die Stadt wieder in den sicheren Besitz ihrer wohlerworbenen Rechtstitel.
Die Bearbeitung der nachstehenden Wiedergabe des Privilegienbuches ist dergestalt erfolgt, dass jeder Urkunde eine kurz gefasste Inhaltsangabe vorausgeschickt ist. Hierauf folgt der Urtext. Bei der Urkunde von 1336 ist er lateinisch, bei den andern in dem schwülstigen, heute dem Laien unverständlichen Amtsstil der österreichischen Hofkanzleien abgefasst. Deshalb folgt nach jeder Urkunde eine Textübertragung in unser heutiges Sprachdeutsch, wobei auf möglichst wortgetreue Wiedergabe Wert gelegt worden ist.
Zum Schluss sei noch bemerkt, das Hans Walther-Friedrichshain, der Erforscher des Stadtarchivs, bei den Vorarbeiten hierzu noch eine größere Zahl anderer, teilweise noch älterer Urkunden ermittelt hat. Ihre Wiedergabe an dieser Stelle war jedoch in Rücksicht auf den im Vorwort angedeuteten Rahmen der vorliegenden Stadtchronik nicht möglich. Aus den nachfolgenden Urkunden dürfte indes der Leser ein hinreichendes Bild von der Art und dem Wert solcher heimatkundlichen Quellen gewinnen.
I.
Bestätigungsurkunde des Königs Ferdinand IV. von Böhmen (1650—1654) vom 7. September 1650
In dieser Urkunde bestätigt der gerade auf den Thron gelangte Landesfürst der Stadt den rechtskräftigen Fortbestand der acht nachfolgenden Privilegien aus der Zeit von 1336 bis 1632, wobei die Vorrechte bezüglich der Gerichtsbarkeit und des Weinschanks — Letzterer war damals sehr umstritten — besonders hervorgehoben werden.
Urtext:
Wier Ferdinand
der Vierdte von Gottesgnaden, zu Hungarn, Böheimb, Dalmatien, Croatien und Sclavonien König, Erzherzog zu Oesterreich, Herzog zu Burgund, Steyer, Kärndten, Crain, Württemberg unnd Teckh, Befürster Graff zu Habspurg, Tyrol, Pfurdt unnd Görtz, Hertzog in Schlesien, zu Schweidnitz unnd Jawer, unnd Graff zue Glatz
Beckhennen unnd thuen Kundt allermänniglich; Demnach Unns die Ehrsammen Unnsere liebe Gethrewe Burgermaister, Rathmanne und ganße Gemainde der Statt Reichenbach, gehorsambist unnd fleißigist gebetten, daß wir Ihnen Ihre Brieff, Privilegia, Freyheiten und begnadungen, so Ihre Vorfahren, unnd Sie, von Unßern Vorfahren, Fürsten zur Schweidnitz unndt Jawer, auch von theils Römischen Kayßern, alß weylandt Kayßern Ferdinando und Rudplpho, insonderheit aber daß Jenige, so Sie von Kayßern Matthia über den Weinschanck allda unterm dato Prag den Sechsunndtzwanßigisten Monathstag Octobris, im Sechzehenhundert und Sechzehenden Jahr, redlich erworben unnd herbracht haben, unndt von Ferdinando Seceundo Unnßerm Anherrn Christseeligister gedächtnis, desgleihen von der ietzt Regierenden Kayßer, auch zu Hungarn und Böhaimb, Königlichen Mayst: Unnßerm gnädigist und geliebtesten Herrn Vattern, bestätigt worden, gnädigist zu Erneweren, zu Bestätigen und zu Confirmieren gruheten;
Alß haben Wir angesehen, Ihre Zümbliche unnterthenige Bitte, und darumb mit vorgehabtem Rath unnd rechtem Wissen, den genandten von Reichenbach unndt Ihren Nachkommen, alle Ihre Brieffe, Privilegia, Freyheiten, Begnadungen, und Handtvesten, so Ihre Vorfahren, unnd Sie von Unnseren Vorfahren, Königen zu Böhaimb, auch anderen Fürsten unnd Herren, vornehmblichen von Weylandt Kayßern Ferdinando (: von deme Sie auch daneben, mit der rothen Wachssiglung begnadet :) Maximiliano, Rudolpho, wie ingleichen von Matthia, so Sie über den Weinschanck erlangt und hergebracht, und von Kayßern Ferdinand Secundo Unßern Anherrn, Christseeligister gedächtnis wie auch von der ietzt Regierenden Kayßer: und Königl: Mayst: Unnserem gnädigist und gelibtesten Herrn Vattern, verliehen und bestettiget worden, in allen Ihren Puncten, Articuln unndt Mainungen, alß ob die von Wortt zu Wortt hier innen begriffen währen, genädigist, Ernewert, bestettiget unndt Confirmieret;
Erneweren, bestättigen, unndt Confirmieren Ihnen die hiemit auß Vollkommener Macht, alß rechter Nathürlicher Erb des König Reichs Böhaimb, undt Herzog in Schlesien zu Schweidnitz undt Jawer was Wir Ihnen daran von rechten undt gewohnheiten weg bestättigen sollen und mögen, von männiglich ungehindert, doch Unß an Unßern diensten und Pflichten ohne nachtheil und schaden;
Gebietten darauf allen und Jeden obbesagter Unserer Fürsftenthümber Schweidnitz undt Jawer undterthanen, was Würden, Standts, Amts oder Wessens die seind; fürnehmblichen aber Unßern ietzigen und Könnstigen Landeshaubtleuthen daselbst, das Sie die vorgenanten von Reichenbach und Ihre Nachkommen an solichen Ihren Gnaden, Freyheiten, Rechten, Privilegien, Handvesten und guetten gewohnheiten, schützen, schiermen, handhaben und gethrewlich darbey verbleiben lassen sollen, als lieb einem Jedem sey, Unsere schwäre Straff und Ungnad zu vermaiden; Das Mainen wir ernstlich;
Mit Urkundt dieß Brieffes, besieglet mit Unßerm anhangenden Königl: größern Insiegel. Geben in der Statt Wien den Siebenden Monatstag Septembris, nach Christi, Unßers lieben Herrn und Seeligmachers Geburth im Sechstzehenhundert und Fünnftzigisten, Unßerer Reiche, des Hungarischen im Vierdten, und des Böhaimbisch im Fünften Jahr.
Ferdinand
Frantz
Scheidler
Emp.
Ad mandatum Sac: Reg:
Maiestatis proprium.
Johan Widmar Emp.
Textübertragung:
Wir Ferdinand der Vierte,
von Gottes Gnaden König von Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slawonien, Erzherzog von Österreich, Herzog von Burgund, Steier(mark), Kärnten, Krain, Württemberg und Teck, befürsteter Graf von Habsburg, Tirol, Pfurdt und Görz, Herzog in Schlesien, von Schweidnitz und Jauer, und Graf von Glatz, erklären und machen jedermann bekannt:
Unsere ehrsamen, lieben und getreuen Bürgermeister, Ratsherren und die ganze Stadtgemeinde Reichenbach haben Uns gehorsam und nachdrücklich darum gebeten, dass Wir ihnen ihre Urkunden über:
— Vorrechte, Freiheiten und Gnadenerweise — gnädigst erneuern, bestätigen und bekräftigen möchten, die ihre Vorfahren von Unseren Vorfahren redlich erworben und sich erhalten haben; und zwar sind diese Rechte gegeben worden von:
1. den Fürsten zu Schweidnitz und Jauer,
fernerhin auch zum Teil von:
2. den römischen Kaisern, so beispielsweise von:
a) den Kaisern Ferdinand und Rudolf,
b) Kaiser Matthias (besonders das Privileg über den Weinschank, erteilt in Prag am 26. Oktober 1616),
c) Kaiser Ferdinand II., Unserem Ahnherrn christseligsten Gedächtnisses.
Diese Rechte wurden auch schon von dem jetzt regierenden Kaiser, Seiner Königl. Majestät von Ungarn und Böhmen, Unserem gnädigsten und geliebten Herrn Vater, bestätigt.
Deshalb haben wir die geziemende, untertänige Bitte (der Stadt) anerkannt und nach bestem Wissen und Gewissen den Bürgern Reichenbachs alle ihre Urkunden über:
— Privilegien, Freiheiten, Gnadenerweise und Zusicherungen — in sämtlichen Punkten, Artikeln und Auslegungen, wie sie Wort für Wort hier angegeben sind, gnädigst erneuert, bestätigt und bekräftigt.
Im Besonderen trifft dies auf die (schon erwähnten) Rechte zu, die außer von anderen Fürsten und Landesherren von Unseren Vorfahren verliehen worden sind, nämlich von:
1. weiland Kaiser Ferdinand (von dem die Stadt auch das Recht zur Siegelführung in rotem Wachse erhielt),
2. Kaiser Maximilian,
3. Kaiser Rudolf,
4. Kaiser Matthias (von dem die Stadt das Recht des Weinschankes erhielt und herleitete),
5. Kaiser Ferdinand II., Unserem Ahnherrn christseligsten Gedächtnisses,
und die bereits von dem jetzt regierenden Kaiser, Seiner Königl. Majestät, Unserem gnädigsten und geliebten Herrn Vater, weiterhin verliehen und bestätigt wurden.
Wir wiederholen also nochmals:
Wir erneuern, bestätigen und bekräftigen der Stadt Reichenbach aus Unserer Machtvollkommenheit als rechter, natürlicher Erbe des Königreichs Böhmen und als Herzog in Schlesien, von Schweidnitz und Jauer, alles das, was Wir ihr (der Stadt) an Rechten und Gewohnheiten bestätigen sollen und wollen, und zwar kraft dieser Urkunde.
Wir hoffen, wünschen und erwarten, dass die genannten Bürgermeister, Ratsherren und die ganze Stadtgemeinde Reichenbach diese Rechte genießen und gebrauchen werden, ungehindert von jedermann, doch so, dass Uns an Unseren landesherrlichen Ansprüchen („Diensten und Pflichten“) kein Nachteil und Schaden erwächst.
Wir gebieten zum Schluss allen Untertanen Unserer Fürstentümer Schweidnitz und Jauer, besonders Unseren jetzigen und künftigen Landeshauptleuten daselbst, dass sie die Vorgenannten aus Reichenbach und deren Nachkommen in der Ausübung ihrer Gnadenerweise, Freiheiten, Rechte, Privilegien, Zusicherungen und in ihren alten Ortsgewohnheiten schützen, beschirmen und unterstützen, sowie sie getreulich dabei verbleiben lassen sollen, wenn ihnen (den Landeshauptleuten, Untertanen usw.) daran gelegen ist, Unsere schwere Strafe und Ungnade zu vermeiden. Das meinen Wir allen Ernstes!
Urkundlich dieses Briefes, besiegelt mit Unserem anhängenden, königlichen größeren Insiegel, gegeben in der Stadt Wien am siebenten Monatstag des September im sechzehnhundertundfünfzigsten Jahre nach Christi, Unseres lieben Herrn und Seligmachers Geburt, im vierten Jahre Unserer Herrschaft in Ungarn und im fünften (Unserer Herrschaft) in Böhmen. (Wien, den 7. IV. 1650.)
Ferdinand
Franz Scheidler
(ex manu propria = eigenhändig unterschrieben)
Zur Beglaubigung
der Unterschrift Seiner Heiligen Majestät:
Johan Widmar emp.
II.
Urkunde des Herzogs Bolko II. (1326—1368) vom 30. Dezember 1337
Der Herzog
verleiht der Stadt die Strafgerichtsbarkeit, das Polizeirecht einschließlich
des Nachtwachdienstes und das Recht zur selbständigen Steuereinziehung. — Die
Urkunde befindet sich
im Staatsarchiv Breslau. Schles. Regesten Nr. 5779. Das Datum lautet nach
dem heutigen (Gregorianischen) Kalender, wie oben angegeben.
Urtext:
NOS BOLKO Dei Gratia Dux Silesiae Dominus de Fürstenberg in Schweidnitz
Constare volumus universis, quod fidelibus nostris Consulibus in Reichenbach pro nune et in futuro existentibus, de nostra benevolentia et favore quibis ipsos prosequimur speciale, damus et concedimus Judicandi omnia et singula Jura pertinentia ad ipsam Civitatem, et nominatim de molestiis et maleficiis contingere per quemcumque potentibus, in vigiles ponendo sive ordinando, in valvas et Fatas Servando, in custodiis tempore noctis cireumeundo in exactiones et alios Civitatum proventus repetendo in ipsismet Consulibus, in Scabinis et Magistris operatis cum nomine Civitatis, et universaliter in omnibus et singulis ipso cum officiis Quocumque censeantur nomine plenam et omnimodam facultatem, exclusis dumtaxat iuribus nostrorum dictae Civitatis Provincialis et haereditarii advocatorum, harum nostrarum testimonio, quas nostro sub Sigillo dedimus Literarum Schweidnitz feria secunda post natalem Christi Anno Domini Millesimo trecentesimo tricesimo Septimo.
Übersetzung:
Wir Bolko, von Gottes Gnaden, Herzog von Schlesien, Herr von Fürstenberg bei Schweidnitz
wollen, dass es allen bekannt sei, dass wir unseren treuen Bürgermeistern in Reichenbach, unseren jetzt und später amtierenden, aus unserem Wohlwollen und unserer Gunst, welche wir ihnen ganz besonders schenken, alle Rechte der Gerichtsbarkeit und einzelne Vorrechte, die ihre Stadt betreffen, als Geschenk zugestehen, und zwar namentlich:
die Gerichtsbarkeit über alle Schädigungen und Missetaten, wen auch immer sie angehen mögen, ferner
das Recht für Anstellung und Einsetzung von Wächtern, für Wahrung der Tore der Stadt, für Umgebung der Stadt mit Wachen bei Nachtzeit, für Erneuerung der Steuereintreibungen und anderer Einkünfte.
Zugestanden sind diese Rechte den Bürgermeistern selbst, den Schöffen und Ratmannen (Zunftmeistern), die jeweils im Auftrag der Stadt wirken, und allen und jeden Behörden insgesamt, in welchem Auftrag der Stadt sie sich im Besitz einer vollen und allseitigen Vollmacht auch glauben mögen, mit Ausnahme lediglich der Rechte unserer Sachwalter in genannter Erb- und Provinzstadt.
Wir bezeugen diesen unseren Brief, den wir mit Anhängung unseres Siegels gegeben haben zu Schweidnitz am Montag nach Weihnachten im Jahre des Herrn dreizehnhundertsiebenunddreißig. (Nach jetziger Zeitrechnung am 30. 12. 1336.)
III.
Urkunde des Herzogs Bolko II. vom 12. November 1350
Der Herzog verleiht der Stadt das Landgericht, das ist die Gerichtsbarkeit über die Ortschaften in der städtischen Bannmeile. — Die Urkunde befindet sich im Staatsarchiv Breslau. Das Siegel hängt an einem Pergamentstreifen und stellt einen Ritterhelm dar. Es trägt die Umschrift: S. Bolconis ducis Slesie.
Urtext:
WIR BOLKO von Gottes gnaden Hertzog von Schlesien, Herr von Fürstenberg undt zur Schweidnitz Bekennen öffentlich an diessem Brieffe, daß Wier haben angesehen, den Dienst undt die trewe Unserer Lieben getrewen Rathleuthe zur Reichenbach, den Sie unß dicke williglich gethan haben, undt von thuen sollen, undt haben ihn von unsren Fürstlichen genaden, undt von sonderlicher gunst, die Wier zu ihn haben mit Rathe Unßeren getrewen Manne, gegeben undt gelegen das Landtgerichte undt die Landvoigtey in unßerem Weichbilde zur Reichenbach zu sitzen undt zu haben alßo lange alß Sie das an Unßeren genaden gehaben mögen, von unß undt von allen den Unßern ungehindert mit Urkundt dieß Brieffs, den Wier haben versiegeln lassen, werden mit Unßer Wissen, mit Unseren Ingesiegelt, undt ist gegeben undt das ist geschehen zur Monow dem wenigern an dem Vasten Freytage nach Sanct Martins Tage, nach Gottes Geburt, Dreytzehnhundert Jahr undt darnach in dem Fünftzigisten Jahre.
Textübertragung:
Wir Bolko (II.)
von Gottes Gnaden Herzog von Schlesien, Herr von Fürstenberg und in Schweidnitz,
erklären unter Beistimmung Unserer getreuen Mannen öffentlich durch diesen Brief:
In Anerkennung der treuen Dienste Unserer lieben und getreuen Ratsleute zu Reichenbach, die sie Uns immer willig geleistet haben und noch leisten sollen, gewähren Wir ihnen als Unseren fürstlichen Gnaden- und Gunstbeweis:
die Ausübung des Landgerichts und der Landvogtei im Bereich (Weichbild) der Stadt Reichenbach. Dieses Recht sollen sie, ungehindert von allen Unseren Untertanen, solange ausüben dürfen, als dieser Gnadenbeweis bestehen bleibt.
Zur Beurkundung haben Wir diesen Brief wohlweislich mit Unserem Insiegel versiegeln lassen. Er wurde erteilt zu Wenig-Mohnau am Fasten-Freitage nach dem Sankt-Martinstag im dreizehnhundertfünfzigsten Jahre nach Christi (Gottes) Geburt.
IV.
Urkunde des Königs Wenzel (1378—1410) vom 8. Mai 1383
Der König verleiht 10 schlesischen Städten, darunter auch der Stadt Reichenbach, die Kriminalgerichtsbarkeit. Die Richtigkeit der Urkunde wird vom Magistrat der Stadt Löwenberg unter dem Datum des 1. September 1611 beglaubigt.
Urtext:
WIR WENTZLAW von Gottes genaden König zu Böheimb, Marggraff zu Brandenburge undt Hertzog in Schlesien Bekennen undt thuen Kundt öffentlichen mit dießem Briefe allen die ihn sehen, hören oder lesen, das Wier durch Friede undt gemach Unßre Fürstenthümber, Landt und Leuthe Schweidnitz undt Jawer mit wolbedachtem Mutte geben undt empfehlen, mit Kraft dieses Briefes, gutem Rathe Unßerer Fürsten Edlen undt getrewen, rechter wissen undt Königl. Macht zu Böheimb, dem Burgermeister, Rathmannen, undt Bürgern gemeinlich der Städte, Schweidnitz, Striegau, Jawer, Lewendberg, Buntzlaw, Hierschberg, Hain, Landeßhudt, Reichenbach undt Nimbsch, vollen und gantzen gewaldt und macht, alle Schädliche undt Ungerechte Leuthe, woh oder an welchen Städten die gesessen vorher, zu suchen, zu nemben und über sie zu richten, undt sie zu rechtfertigen mit den Rechten von Unser undt der Hochgeborenen Agnes,en Hertzogin daselbst unser Lieben Muhme wegen. Undt gebieten darumb allen undt ietzlichen Fürsten, Geistlichen undt weldtlichen Herren, Edlen, Rittern, Knechten, Richtern, undt Gemannschaften, der Städte Schultissen und Gemeinschaften der Dörfer und allen andern undt der von zu Böheimb getrewen Unterthanen ernstlich und vestiglich, daß Sie die obegenannte unser Bürger und ihrer Gehilfen ahn solchen Gerichten undt Rechtfertigungen, nicht hindern noch wehren sollen in keinerley Weise, sondern sie darzu fördern und ihnen Behilfen sein nach allem ihrem vermögen, so offt Sie deß von Ihne ermahnet werden. Undt wehr darwieder thäte, der soll in Unser Cammer undt der von Böheimb schwerer Ungenade verfallen sein. Datum Prage nach Christi geburt XIIIC. undt darnach im LXXXIII. deß nehesten Freytags vor Pfingsten deß Bömischen im XXI. Jahre undt des Römischen im Achten.
Wier Bürgermeister und Rathmanne der Stadt Lewenberg uhrkunden hiermit, das obgeschriebenes Privilegium von Wort zue Wort gleichlautent in Unseren Handtvesten zu finden, uhrkundtlich mit der Stadt Insigel verfertiget. Geben und geschehen den Ersten Septembris des 1611 Jahres.
Textübertragung:
Wir Wenzel,
von Gottes Gnaden, König von Ungarn, Markgraf von Brandenburg und Herzog in Schlesien,
geben durch diese Urkunde jedem, der sie liest, hört oder sieht, öffentlich Folgendes bekannt:
Zur Gewähr des Friedens in Unseren Fürstentümern Schweidnitz und Jauer verleihen Wir aus wohlbedachter Entschließung, mit Beistimmung Unserer Fürsten und Edelleute, und auf Grund Unserer rechtmäßigen, königlichen Regierungsgewalt in Böhmen vermittels dieser Urkunde den
Bürgermeistern, Ratsherren und den Bürgerschaften der Städte:
— Schweidnitz, Striegau, Jauer, Löwenberg, Bunzlau, Hirschberg, Hain, Landeshut, Reichenbach und Nimptsch —
die unumschränkte Vollmacht,
alle Verbrecher und Übeltäter, gleichviel, in welchem Ort sie vorher ansässig waren, aufzusuchen, in Haft zu nehmen und über sie Gericht zu halten. Diese Gerichtsbarkeit ist auszuüben mit den Rechtsmitteln, die von Uns und von der hochgeborenen Herzogin Agnes (Unserer lieben Muhme) verliehen wurden.
Wir gebieten aus diesem Grunde allen Fürsten, geistlichen und weltlichen Herren, Edelleuten, Rittern (und deren Gefolgsleuten), Richtern (und deren Vollstreckungsbeamten), den Stadtschulzen und den Gemeindevorständen der Dörfer, überhaupt allen Untertanen Böhmens, mit Ernst und Festigkeit,
die genannten Stadtgemeinden und deren Amtspersonen bei Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit in keiner Weise zu behindern, sondern sie darin möglichst tatkräftig zu unterstützen, so oft dies verlangt wird. Wer hiergegen verstößt, soll bei Unserer Gerichtskammer und bei der (Gerichtskammer) von Böhmen schwerer Ungnade verfallen sein.
Diese Urkunde ist gegeben worden in Prag, am Freitag vor Pfingsten im dreizehnhundertdreiundachtzigsten Jahre nach Christi Geburt, im 21. Jahre Unserer Herrschaft in Böhmen und im 8. Jahre (Unserer Herrschaft) als römischer Kaiser (am 8. Mai 1383).
Wir Bürgermeister und Ratsherren der Stadt Löwenberg bescheinigen hiermit, dass das vorstehende Privileg in gleichem Wortlaut in unseren Akten vorliegt, mit dem Stadtsiegel beurkundet.
Ausgestellt am 1. September 1611
V.
Urkunde des Kaisers Matthias (1612—1619) vom 26. Oktober 1616
Der Kaiser verleiht der Stadt das Vorrecht, allein den Weinschank einschließlich des Branntweinschanks auszuüben. Die Stadt muss dafür einen Jahreszins von 200 schlesischen Talern zahlen und sich verpflichten, im Stadtkeller nur gute und wohlfeile Weine auf Lager zu halten. Privatpersonen in der Stadt wird der Ausschank untersagt.
Urtext:
WIR MATTHIAS von Gottes gnaden Erwehlter Römischer Kayser, zue allen Zeiten, mehrer deß Reichs in Germanien zue Hungarn, Böheimb, Dalmatien, Croatien, undt Sclavonien ec. König, Ertzherzog zu Oesterreich, Hertzog zue Burgundt, Steirer, Kärndten, Crain undt Wirttenberg, Marggraff zu Mähren, Hertzog zu Lützenburg, undt in Schlesien, Marggraff zu Lausnitz:
Bekennen öffentlich hiermit vor jedermanniglich wie daß Unß die Ehrsamben Unsere Liebe getreue N. Bürgermeister undt Rathmanne der Stadt Reichenbach in Unsrem Fürstenthumb Schweidnitz gelegen unterthänigst zu erkennen gegeben weßmßen ihre Vorfahren undt Sie von undencklichen Jahren her Sich des Weinschenckens in Gemeiner Stadt Keller einig und allein gebraucht, anietzo aber etzliche auß ihrer Bürgerschaft in Ihren privat Häusern sich des nebenschenkenß anzumaßen unterstünden, welches, da demselben nachgesehen werden solte, dem ohnedieß beschuldeten Rath Hause undt Gemeinen Stadtwesen, so dißorths nicht, wie in anderen Städten mit Wirdtschaften undt Gütern versehen, außristes abnemben undt Verterb zuziehen würde. Undt Unß derwegen unterthänigist gebeten, das Wier Sie den Rath dießfals mit einem Privilegio genädigst zu Bedenken, geruhen wolten. Wannen Wier dann genädigst angesehen, daß der Weinschanck, in mängelung anderer Wirdtschaften, ietzt gedachter Stadt beste Nutzung und einkommen ist, dannen das Rathhauß undt Gemeine gebäude, sowol die opera-publica erhalten und ertragen werden müssen. Alß haben Wier auß diesen undt anderen erheblichen Ursachen in Ihr des Rathes unterthänigstes Suchen gewilliget, undt Sie über Berührten Weinschanck genädigst Privilegiret, undt befreyet, alßo undt derogestaldt, das hinführo zu Ewigen Zeiten allein der Rath in gemeiner Stadt Keller allerley Inn. undt außländische Weine, wie die immer Nahmen haben mögen, darunter da auch der Brandtwein begriffen, außzuschencken befuget, undt sonst Keinem Bürger oder Privat Personen einigerley Sorten Wein, vielweniger Brandtwein, weil darbey gemeiniglich allerhandt Unfug undt Müßbrauchs fürgehen, zu schencken oder zu verpffenten zugelassen, sondern hiermit aller undt ieder offener- undt Winckelschanck in privat Heusern, gäntzlich verboten undt abgeschaffen sein. Undt da nimandt auf einigerley weise Wein abziehen, verzäpfen, oder dem Stadt Keller zum nachteil vereinzelen und verpartieren, deßgleichen sich des Brandtweinschancks anmaßen würde, derselbe oder dieselben vom Rath willkürlich nach dem des Weins oders Brandtweinß viel oder wenig gestrafft werden. Die ienigen aber so Batzweise mit Wein handeln, allemal beym abladen undt wieder aufladen, denselben dem Rathe ansagen undt die Masse beschauen lassen, auch von Eynem Drey Kreuzer abladegeldt geben sollen, Privilegiren undt befreyen abbedachten Rath also, auf vorgehabten Zeitigen Toth hiermit wissentlich alß Regirenden Königl. Mayest. zue Böheimb, alß Obrister Hertzog in Schlesien undt Fürst zur Schweidnitz, Crafft dieses Briefes. Meinen, setzen undt wollen, das mehr gedachter Rath sich hinführ an Ewiglich dieser Unser genadt undt Privilegii halten, gebrauchen, erfroyen und genüssen solle undt möge, ohne männigliches eintrag undt Vorhindernuß. Hiergegen aber undt vor diese Unsere genadt, soll Unß Er der Rath unterthänigesten anerbieten nach zu einem Ewigen immerwehrenden Zinß, von solchen Weinschanck jährlichen auf Weihenachten, undt also auf Weyhenachten des herzunahenden Sechtzehenhundert undt Siebenzehenden Jahres anzusetzen, Zwehhundert Thaler Schlesischer wehrung ieden zu Zwey undt Siebentzig Kreutzern geraitet zu Henden Unserer Schlesischen Cammer zuerlegen dan auch insonderlich darob zu sein, schuldig seyn, damit vornehmblich umb der Krancken undt Durchreisenden, wie auch derer aufm Lande willen, in Ihrem vom Stadt Keller iederzeit gute Weine von aller Handt sorten zu feilen Kaufe, umb billige Bezahlung gefunden werden, undt hierinnen allerhandt Unterschlieff Ueberhetz undt Versertelung nachbleiben bey Vermeidung Unseres ernsten einstehenß undt Straff. Undt gebieten darauf allen undt jeden Unseren Unterthanen, weß würden, Standes, Ambts oder wesenß die sein, insonderheit aber Unseren iezigen undt Künftigen Hauptleuthen der Fürstenthümer Schweidnitz undt Jawor, hiermit Ernstlich, undt Wollen das Sie mehr gedachten Rath zue Reichenbach bey dieser Unser Kayserl. undt Königl. gnad und befreyung iederzeit schützen, schirmen, Handhaben, undt geruhlich verbleiben lassen, darwieder in Keinerley weise noch wege beirren oder beschwetzen, noch solches niemanden andern zuthun gestatten, Alß lieb einem ieden sey Unsere Ungenad undt Schwere Straff zu vormeiden. Des au Uhrkundt haben Wier ahn diesen Brief Unßer Kaiserl. undt Königl. Insigel hangen lassen. Der gegeben ist auf Unsern Königl. Schloß Praag den 26. Tag Monats Octobris Im 1616. Unserer Reiche, des Römischen im Fünfften, des Hungarischen im Achten undt des Böheimbischen im Sechsten Jahre.
Matthias
Sdenco
Popl. de Lobkowitz
S. R. Bohemiae Cancellarius
Ad
mandatum Sacre
Caesariae Regiae Majestatis
exm. proprium
Raffer.
Textübertragung:
Wir Matthias,
von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Deutschen Reiches, König von Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slawonien, Erzherzog von Österreich, Herzog von Burgund, Steier(mark), Kärnten, Krain und Württemberg, Markgraf von Mähren, Herzog von Lützenburg (Luxemburg) und in Schlesien, Markgraf in der Lausitz,
erklären hiermit öffentlich vor jedermann:
Unsere ehrsamen, lieben und getreuen Bürgermeister und Ratsherren der Stadt Reichenbach in Unserem Fürstentum Schweidnitz haben uns untertänigst Folgendes dargetan: Sie und ihre Vorfahren haben seit altersher den Weinschank im öffentlichen Stadtkeller allein und ausschließlich ausgeübt. Jetzt haben sich jedoch einige Bürger das Recht angemaßt, in ihren Privathäusern eigene Schankstätten (Nebenschank) zu eröffnen. Wenn dieser Zustand geduldet wird, dann erleidet die ohnedies verschuldete Stadtverwaltung, die nicht wie andere Städte über Vermögen und Güter verfügt, außerordentlichen Schaden und Verderb. Deshalb bitten sie (die Bürgermeister und Ratsherren) untertänigst, dass Wir die Stadtverwaltung darüber (d.i. über den Weinschank) mit einem Privileg gnädigst zu bedenken geruhen möchten.
Wir erkennen an, dass der Weinschank in Ermangelung anderer öffentlicher Nutzungen die beste Einkommensquelle der Stadt ist, aus der das Rathaus und andere städtische Gebäude, und auch die öffentlichen Einrichtungen erhalten werden müssen. Deshalb und auch aus anderen gewichtigen Gründen haben Wir dem untertänigen Gesuch des Stadtrates entsprochen und die Stadt auf ewige Zeiten mit dem ausschließlichen Vorrecht des Weinschankes ausgestattet.
Aufgrund dieses Privilegs besitzt künftig die Stadtverwaltung allein das Recht, in ihrem Stadtkeller alle Arten in- und ausländischen Weines, gleichviel welcher Bezeichnung, einschließlich des Branntweins auszuschenken; dagegen wird keinem Bürger oder einer anderen Privatperson gestattet, irgendwelche Weinsorten, noch viel weniger Branntwein, auszuschenken oder damit zu handeln, weil dabei gewöhnlich allerlei Unfug und Missbrauch vor sich geht. Jedweder offener oder geheimer Ausschank in Privathäusern ist abzuschaffen.
Damit nun niemand auf irgendwelche Weise Wein abzieht, verzapft oder zum Nachteil des Stadtkellers im Kleinhandel verkauft oder den Branntweinausschank ausübt, erhält die Stadtverwaltung die Rechtsvollmacht, die Übertreter je nach dem Umfang des verbotenermaßen ausgeübten Ausschanks von Wein oder Branntwein zu bestrafen. Wer fassweise mit Wein handelt, wird verpflichtet, die Ein- und Ausfuhr dem Stadtrat anzuzeigen und die Menge feststellen zu lassen. Von einem Fass sind 3 Kreuzer Lagergeld zu entrichten.
Wir wiederholen: Als regierender König von Böhmen, oberster Herzog in Schlesien und Fürst zu Schweidnitz, verleihen Wir dem vorgenannten Stadtrat das Vorrecht (des Weinschanks) als Stadtfreiheit kraft dieser Urkunde (dies geschieht auch im Hinblick auf Unser mögliches Ableben). Wir wünschen ausdrücklich, dass die Stadtverwaltung sich ewig dieses Unseres Gnadenerweises und Vorrechtes erfreuen und davon nach Kräften Gebrauch machen möge.
Für diesen Gnadenerweis soll Uns der Stadtrat (gemäß seinem eigenen, untertänigen Anerbieten) einen immerwährenden Zins von 200 Talern schlesischer Währung (jeden Taler zu 72 Kreuzern gerechnet) alljährlich zu Weihnachten an Unsere Schlesische Kämmereikasse zahlen, erstmalig zu Weihnachten des Jahres 1617. Ferner ist er (der Stadtrat) verpflichtet, in seinem Stadtkeller jederzeit gute Weine der verschiedensten Art zu einem wohlfeilen Preise zu verkaufen, und zwar vornehmlich wegen der Kranken und Durchreisenden, sowie der Leute vom Lande. Jede Übervorteilung (der Käufer) oder Verfälschung (des Weines) hat bei Vermeidung Unseres Einschreitens und Unserer Strafe zu unterbleiben.
Zum Schluss gebieten Wir allen Unseren Untertanen, gleichviel welchen Standes oder Amtes sie sind, besonders aber Unseren jetzigen und künftigen Landeshauptleuten der Fürstentümer Schweidnitz und Jauer, hiermit ernstlich, den genannten Stadtrat zu Reichenbach in der Ausübung Unseres Kaiserlichen und königlichen Gnadenerweises jederzeit zu schützen und zu beschirmen, zu beraten und dabei verbleiben zu lassen. Sie sollen ihn (bei der Ausübung seines Rechts) weder beirren, noch sollen sie Zuwiderhandlungen dulden, sofern sie (die Untertanen usw.) Unsere schwere Ungnade und Strafe vermeiden wollen.
Zur Beglaubigung dessen haben Wir diese Urkunde mit Unserem kaiserlichen und königlichen Insiegel versehen lassen. Die Urkunde ist gegeben worden auf Unserem königlichen Schloss Prag, am 26. Oktober des Jahres 1616, im 5. Jahre Unserer Herrschaft als römischer Kaiser, im 8. Jahre (Unserer Herrschaft) in Ungarn und im 6. Jahre (Unserer Herrschaft) in Böhmen.
Matthias
Sdenko Popl. von Lobkowitz
Kanzler Se. Köngl. Majestät
des Königs von Böhmen
Zur Beglaubigung
der Unterschrift
Se. Heil. Kaiserl. und Königl. Majestät:
Raffer
VI.
Urkunde des Kaisers Ferdinand II. (1619—1637) vom 23. Oktober 1622
Der Kaiser bestätigt der Stadt verschiedene Privilegien aus früherer Zeit, so auch das über den Weinschank.
Urtext:
WIER FERDINAND der Ander von Gottes genaden Erwehlter Römischer Kayser zu allen Zeiten mehrer des Reichß in Germanien, zu Hungarn, Böheimb, Dalmatien, Croatien, undt Sclavonien König, Erzherzog zue Oesterreich, Marggraff zu Mähren, Hertzog zu Lützenburg undt in Schlesien, undt Marggraff zu Lausnitz,
Bekennen undt thunen Kundt allermänniglich, daß Unß die Ehrsamen Unsere Liebe getreuen Bürgermeister Rathmanne undt gantze Gemeine der Stadt Reichenbach, Unterthänigst ersuchet undt angelanget, Ihnen Ihre Brieff Privilegia, Freyheiten Begnadungen, undt Handvesten, So Sy von Unsern Vorfahren, Königen zue Böheimb, auch andern Fürsten undt Herren, Vornemblich von Wehylandt Kaysern Ferdinando, Maximiliano undt Rudolpho Unsern geliebten Anherrn undt Vatern aller Hochlöblicher undt müldester gedächtniß, insonderheit aber das Jenige, so sie jüngst von Kayser Matthia unsern geliebten Herrn Vatern undt Vatern Christseeligsten angedenkens über den Weinschanck alda, unter dato Praag den Sechsundtzwanzigsten Monatstag Octobris im 1616. Jahre redlich erworben, erlangt undt hergebracht haben, genädigst zu bestetigen geruheten.
Alß haben Wier angesehen ihre demütige zimbliche Biete, undt Ihnen, mit vorgehabtem Rath undt rechtem wissen, alle Ihre Brieff Privilegia, Freyheiten, Begnadungen, undt Handvesten, so Sie, wie ietzt gemeldt von unseren Vorfahren, Königen zu Böheimb, auch andern Fürsten undt Herren, vornehmblich von Wehylandt Kaysern Ferdinando, von deme sie auch daneben mit der Sieglung mit dem Rothen Wachß begnadet, Maximiliano, Rudolpho, auch letzlichen Matthia ober erwehneten Weinschanck erlanget und hergebracht, alß ob die von Wort zu Wort hierinnen begriffen undt Klärlich ausgedrückt wahren, erneuert, bestetiget und Confirmiret, Erneuern, bestetigen, undt Confirmiren Ihnen, die auß Böheimbischer Königl. Maytis. alß Obrister Hertzog in Schlesien in Crafft diß Brieffs, meinen, setzen undt wollen, das obbemeldte Bürgermeister undt Rathmanne undt Gantze Gemeinde derselben Stadt Reichenbach, der genüssen, gebrauchen sollen undt mögen, von männiglich ungehindert, doch Unß, Unseren Diensten undt Pflichten ohne schaden.
Gebieten darauff allen undt Jeglichen, Unserer Cron von Böheimb undt Fürstenthumb Schlesien, Unterthanen, was würden, Standes oder Wesenss die Sein, das Sie die vorgenanten Bürgermeister Rathmanne und gantze Gemeinde, benanter Stadt Reichenbach und Ihre nachkommen, ahn solchen vorgenanten Ihren Gnaden, Freyheiten, Rechten, Brieffen, Privilegien, Handvesten, guten Gewohnheiten, undt dieser Unser Bestetigung nicht hindern noch irren, Sondern Sy darbey von Unsser undt der Cron Böheimb wegen, Handthaben, schützen, schirmen, undt geruhiglich darbey bleiben lassen, alss Lieb Ihnen Sey Unsere Schwehre straffe, undt ungenade zu vormeiden. Deß zu Urkundt Besieglet mit Unsern Kayser. und Königl. anhangenden Insigel, der geben ist in Unser Stadt Wien, den 23. Tag Monats Octobris Nach Christi Unsers Lieben Herrn undt Seeligmachers Geburth im 1622. Unserer Reiche des Römischen im Vierden, deß Hungarschen im Fünfften undt des Böheimbischen im Sechsten Jahre.
Ferdinand (Loco Sigilli)
Sdenco Popl. de Lobkowitz
S. R. Bohemiae Cancella:
Ad mandatum Sacr.
Caesae. Maitis. proprium.
Textübertragung:
Wir Ferdinand II. (der Andere)
von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Deutschen Reiches, König von Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slawonien, Erzherzog von Österreich, Markgraf von Mähren, Herzog von Lützenburg (Luxemburg) und in Schlesien, und Markgraf in der Lausitz
erklären und geben jedermann bekannt:
Unsere ehrsamen, lieben und getreuen Bürgermeister, Ratsherren und die gesamte Stadtgemeinde Reichenbach haben untertänigst bei Uns beantragt, ihnen ihre Urkunden, Vorrechte, Stadtfreiheiten, Gnadenbeweise und Zusicherungen — gnädigst bestätigen zu wollen, die sie von Unseren Vorfahren, den böhmischen Königen, und auch von anderen Fürsten und Landesherren redlich erworben und sich erhalten haben, hauptsächlich die Rechte, die verließen wurden von weiland:
1) Kaiser Ferdinand (I.),
2) Kaiser Maximilian,
3) Kaiser Rudolf,
Unseren geliebten Ahnherren und Vorvätern hochseligsten Gedächtnisses; besonders jedoch das Vorrecht über den Weinschank, das sie jüngst vom Kaiser Matthias, Unserem geliebten Vater christseligsten Angedenkens, unter dem Datum: Prag, den 26. Oktober 1616 erhielten.
Wir haben ihre demütige und geziemende Bitte anerkannt und aus wohlbedachter Entschließung und mit rechtem Wissen alle ihre Urkunden, Vorrechte, Stadtfreiheiten, Gnadenerweise und Zusicherungen, (in dem Umfange) erneuert und bestätigt, wie sie in dieser Urkunde wörtlich und übersichtlich angegeben sind und wie sie von Unseren Vorfahren, den böhmischen Königen, und auch von anderen Fürsten und Landesherren verliehen wurden; nämlich von weiland:
1. Kaiser Ferdinand, von dem die Stadt u. a. auch mit dem Rechte zur Siegelung in rotem Wachs begnadet wurde,
2. den Kaisern Maximilian und Rudolf, und zuletzt
3. von Kaiser Matthias, von dem die Stadt das oben erwähnte Vorrecht über den Weinschank erwarb.
Wir wiederholen: Wir erneuern und bestätigen in Unserer Eigenschaft als regierender König von Böhmen und als oberster Herzog in Schlesien kraft dieser Urkunde der Stadt die genannten Rechte. Wir wünschen und erwarten, dass die genannten Bürgermeister, Ratsherren und die gesamte Stadtgemeinde Reichenbach ihre Rechte nutznießen mögen, ungehindert von jedermann, jedoch so, dass Uns keine Einbuße an Unseren landesherrlichem Ansprüchen (Diensten und Pflichten) entsteht.
Wir gebieten allen Untertanen Unserer böhmischen Krone und des Fürstentums Schweidnitz, gleichviel, welcher Würden und welchen Standes sie sein mögen, dass sie die Bürgermeister, Ratsherren und die gesamte Stadtgemeinde Reichenbach sowie deren Nachkommen an der Ausübung vorgenannter Gnadenbeweise, Stadtfreiheiten, Vorrechte, Urkunden, Zusicherungen und Gewohnheitsrechte auf Grund dieser Bestätigung nicht behindern oder daran irre machen, sondern Unseretwegen und um der böhmischen Krone willen beraten, beschützen und bei ihren Rechten verbleiben lassen, sofern ihnen (den Untertanen) daran gelegen ist, Unsere schwere Strafe und Ungnade zu vermeiden.
Zur Beglaubigung ist diese Urkunde mit Unserem kaiserlichen und königlichen Insiegel versehen worden. Sie wurde gegeben in Unserer Stadt Wien am 23. Oktober des Jahres 1622 nach Christi, Unseres lieben Herrn und Seligmachers Geburt, im 4. Jahre Unserer Herrschaft als römischer Kaiser, im 5. Jahre (Unserer Herrschaft) in Ungarn und im 6. Jahre (Unserer Herrschaft) in Böhmen.
Ferdinand (Siegel)
Sdenco Popl. de Lobkowitz,
Kanzler Sr. Majestät des Königs von Böhmen
Zur Beglaubigung der Unterschrift Sr. Heiligen Kaiserlichen Majestät
VII.
Urkunde des Kaisers Ferdinand II. vom 12. Juni 1626
Der Kaiser bestätigt der Stadt verschiedene alte Rechte, im Besonderen die Befugnis zur Führung des Grundbuchs, die Braugerechtigkeit und die selbständige Verwaltung des Zunftwesens. Ferner erhält die Stadt die Bestätigung ihrer bisherigen Marktrechte. Die Eröffnung von Gasthäusern durch Fremde wird verboten.
Urtext:
WIER FERDINAND der Ander von Gottes genaden Erwehlter Römischer Kayser zue allen Zeiten, mehrer des Reichß, in Germanien, zu Hungarn, Böheimb, Dalmatien, Croatien undt Sclavonien König, Erzherzog zue Oesterreich, Marggraff zu Mähren, Hertzog zue Lützenburg undt in Schlesien, Marggraff zur Lausnitz.
Bekennen, demnach auf genädige Verordnung Weiland Kayserß Ferdinandi Unsres geliebten anherrenß Hochlöbl. gedächtniß in langwierigen Streitigkeiten, so sich zwischen denen Würdigen, Wohlgebornen, Vesten Ehrenvesten undt Ehrsamen, unsern lieben getreuen N. Praelaten, Herren, Richtern undt Manschaften Unserer Fürstenthümber Schweidnitz undt Jawer an Einen, undt Unsern Bürgermeistern undt Rathmannen undt Gemeinen der Städte daselbst, andern theilß, erhalten, unter andern auch der Landvogtey undt Ober-Gerichte, Stadt Urbar, Meltzen, Brauen, Schenken, Zuschütten der Unterthanen, allerley Handtwerker, Saltz und anderer Marckte halber noch in 1545. Jahre den 14. Dezembris auf beyderseits freywillkührliche Bewilligung ein ordentlicher gewisser Vertrag aufgerichtet, welcher vom Höchstgedachten Kay. Ferdinando Confirmiret und bestetiget, auch darinnen aufgesetzt worden, da Beklagete Theile in einem oder andern berirte Landvogtey undt Obergericht die Stadt Veber, daß Mältzen, Brauen, Schencken, Zuschiten, Handtwerker undt Marckte betrefent auf ihren Landtgütern Privilegirt undt berechtiget zu sein vermeineten, daß dieselbe Ihre gerühmbte Gerechtigkeit in, undt auf gewisse Zeit entweder mit Kay: Königl. oder Fürstl. Briefen undt in mangel derselbten Brieffe, durch gebührliche Zeugführung beweisen und darthun: die von Städten auch Ihre nothurft Beweiß und Gerechtigkeit dagegen wie Brauchlich zu vollführen undt aufzulegen zugelassen sein sollten. Undt Bürgermeister, Rathmanne undt gantze Gemeinde der Stadt Reichenbach gemeldeten Vertrags zu folge im Jahr 1548, in nothurft und Beweiß habend gerechtigkeit eingebracht, undt zu der Kayserl. Mayts. rechtlichen erkenntnisse ferner gestellet haben. Daß Wier um mehr nach genugsamber erfolgung undt erwegung desselbten Ihren einbringens soviel befunden, undt erkennen hiermit zurecht, daß gedachter Bürgermeister, Rathmanne undt Ganze Gemeine der Stadt Reichenbach mehr berührten den 14. deß 1545. Jahres aufgerichteten Vertrage gemäß das Stadt Urbar daß Meltzen, Breuen, Schittenß undt Handwerker in einer gantzen Meilwegs unb die Stadt herumb habenden gerechtigkeit, auch die von Hertzogen Bolcko im Jahr 1350: ihnen aufwolgefallen mit den Worten, alß lange alß Sie von Unser genaden haben mögen, verliehene Ober- und Niedergericht im gantzen Weichbilde, undt da den Saltzmarkt groß undt Klein, undt das niemandt außerhalb der Stadt, Meltzen, Breuen, und Kretschams verlegen solle erwiesen undt daß ietzige und Künftige Bürgermeister Rathmanne undt gantze Gemeinde erwehnter Stadt Reichenbach derselbten dargethanen Begnadung, außerhalb derer güter die durch Unsere Juris dieser Streitigkeit ietzo gerichtlich publicirte Urteil ihrer bewiesenen gerechtigkeit wegen außgenommen sein Zugebrauchen Befugt undt sonsten auf berührten Vertrag bey Vermeidung der von mehr Höchstgedachtesten Kays. Ferdinando darauf gesetzten Straffe ein genaue acht zu nehmen undt im geringsten nicht zu überschreiten, Schuldig sein sollen von Rechtswegen, Mit Uhrkundt dieß Briefs besiegeldt mit Unserem Kays. undt Königl. aufgedruckten Insiegel, der geben ist in Unserer Stadt Wien den 12. Tag dieß Monats Juny 1626. Unserer Reiche des Röm. im 7. des Hungarischen im 8. undt des Böheimbischen im 9. Jahre.
Ferdinand (L. S.)
Otto von Nostitz
Ad mandatum Sac. Caes: Matis Proprium
Exp. Raffer
Textübertragung:
Wir Ferdinand der Zweite, von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Deutschen Reiches, König von Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slawonien, Erzherzog von Österreich, Markgraf von Mähren, Herzog von Lützenburg (Luxemburg) und in Schlesien, Markgraf von der Lausitz,
erklären:
Vor Zeiten schwebten langwierige Streitigkeiten zwischen den würdigen, wohlgeborenen besten, ehrenfesten und ehrsamen, Unsern lieben, getreuen Prälaten, Standesherren, Richtern und der Ritterschaft Unserer Fürstentümer Schweidnitz und Jauer einerseits,
und Unseren Bürgermeistern, Ratsherren und den Bürgerschaften der ebenda gelegenen Städte andererseits.
Dieser Streit bezog sich auf die Handhabung der Landvogtei und der Obergerichtsbarkeit, die Stadturbarien (Grundbücher), die Berechtigung zum Mälzen, Brauen, Ausschank und Zuschütten (d. i. die Unterverteilung) auf die Untertanen, ferner auf die Regelung von Handwerksangelegenheiten, auf die Salz- und anderen Märkte.
In dieser Streitsache ist auf gnädige Verordnung weiland Kaiser Ferdinands, Unseres geliebten Ahnherrn hochlöblichen Gedächtnisses, am 14. Dezember 1545 mit freiwilliger Zustimmung beider Parteien ein ordnungsmäßiger, bestimmter Vertrag geschlossen worden. Derselbe ist von höchstgedachtem Kaiser Ferdinand ausdrücklich bestätigt und es ist darin Folgendes festgesetzt worden: Wenn die beklagten Parteien (die Ritter, Standesherren usw.) im einen oder andern Falle glaubten, dass sie zur Ausübung der Landvogtei und Obergerichtsbarkeit, zum Mälzen, Brauen, Ausschank und Zuschütten, zur Regelung der Handwerksangelegenheiten und des Marktwesens durch Privilegien berechtigt seien, dann sollten sie ihre behaupteten Rechte entweder durch kaiserliche, königliche oder fürstliche Urkunden oder in Ermangelung solcher durch andere ausreichende Beweismittel dartun. Andererseits sollten die Städte berechtigt sein, ihre Gegenbeweise nach üblichem Brauch vorzubringen und zu verfechten.
Auf Grund dieses ordnungsmäßigen Vertrages haben die Bürgermeister, Ratsherren und die Bürgerschaft der Stadt Reichenbach im Jahre 1548 ihre alten Rechte unter Beweis gestellt und ein Gerichtserkenntnis Seiner Königlichen Majestät beantragt. Nach gründlicher Prüfung und Erwägung der Beweismittel haben Wir darauf wie folgt befunden und erkennen hiermit für Recht:
Die vorerwähnten Bürgermeister, Ratsherren und die Bürgerschaft der Stadt Reichenbach sind auf Grund des genannten Vertrages vom 14. Dezember 1545 zur Ausübung folgender Rechte befugt:
1. Zur Führung des Stadt-Urbariums,
2. zum Mälzen, Brauen, Zuschütten,
3. zur selbständigen Regelung des Handwerkswesens.
Dieses Recht hat Wirksamkeit innerhalb der städtischen Bannmeile.
Ferner werden folgende Rechte bestätigt:
1. Obere und niedere Gerichtsbarkeit im Stadtbezirk, verliehen von Herzog Bolko im Jahre 1350 als Gnadenerweis mit der Redewendung: „solange, als sie (die Reichenbacher) dieses Recht von Unserer Gnade haben mögen.“
2. die Ausübung des großen und kleinen Salzmarktes.
Diese Rechte sind ergänzt durch das Verbot, dass niemand außerhalb der Stadt (in der Bannmeile) mälzen, brauen und Gasthäuser eröffnen dürfte, wenn es die Stadtverwaltung nicht gestattet. Ausgenommen sind von den vorstehend angegebenen Gerechtsamkeiten diejenigen Güter (Gutsherrschaften), die durch Erkenntnisse Unserer Gerichte ihre eigenen Rechte in rechtskräftiger Form zugesprochen erhielten.
Wir wiederholen: Die jetzigen und künftigen Bürgermeister, Ratsherren und die Bürgerschaft der Stadt Reichenbach sind zur Ausübung der oben bezeichneten Rechte ausdrücklich befugt.
Hierauf hat jedermann vertragsgemäß zur Vermeidung der von höchstgenanntem Kaiser Ferdinand angedrohten Strafe genau zu achten, und jeder ist verpflichtet, den Vertrag nicht im Geringsten zu übertreten.
Von Rechts wegen.
Zur Beurkundung haben Wir diesen Brief mit Unserem kaiserlichen und königlichen Insiegel versehen. Die Urkunde ist gegeben in Unserer Stadt Wien, am 12. Juni 1626, im 7. Jahre Unserer Herrschaft als römischer Kaiser, im 8. Jahre (Unserer Herrschaft) in Ungarn und im 9. Jahre (Unserer Herrschaft) in Böhmen.
Ferdinand (Siegel)
Otto von Nostitz
Zur Beglaubigung der eigenhändigen Unterschrift Seiner Heiligen Kaiserlichen Majestät: Exp. Raffer
VIII.
Urkunde des Kaisers Ferdinand III. (1837—1657) vom 20. Januar 1632
Der Kaiser erlässt auf Ansuchen der Stadt sechs Artikel über die Ausübung des Handels mit Webwaren, über den Innungszwang und über die Warenausfuhr. Gleichzeitig werden die alten Rechte der Stadt bezüglich des Webwarenhandels bestätigt.
Urtext:
WIR FERDINAND der Dritte von Gottes genaden Zu Hungarn, Böheimb, Dalmatien, Croatien und Sclavonien König, Ertzhertzog zue Oesterreich, Hertzog Zu Burgund, Marggraff zu Mähren, Hertzog zu Lützenburg und in Schlesien, Zu Stewer, Karnten, Crain und Württenberg, Marggraff Zu Laußnitz, Graff Zue Habspurg, Tyrol und Görtz.
Bekennen vor Unß, Unsern Erben undt nachkommen öffentlich mit diesem Brieff undt thuen kundt allermänniglich, daß bey Unß R. Königs Richter, Bürgermeister undt Rathmanne neben der gantzen Gemeinde Unserer Stadt Reichenbach unterthänigist angebracht undt Zu vernemben geben, waßmassen nun mehr von Siebenzigen Jahren hero der Leinwandt, Metzolan, Tuch, Parchet, Wollen und wüllen Handel mitelß gehabter undt gehaltener richtiger Messer, Beschauer undt Besigler der wahren, einzig undt allein bey selbiger Stadt gewest, auch bißhero beständiglich geführt werden, außer daß durch Jüngste Kriegesquartierung Continuirende Belegung der Soldatesqua, undt andrer Beschwernüssen, Sonderlich aber eingeführet undt Zum Theil angenommenen Heiligen Catholischen Religion theilß Bürgerlicher Inwohner, welche sich freywillig von Dannen begeben, in denen obgemeldete Stadt Liegenden Dorffschafften niedergelassen, undt neben andern Pfuschern undt Stöhrern dietzorths einen berührter Stadt Zu merklicher nahrungsschmellerung, und wieder die Fundamental aussatzung der gesambten Städte reichenden Höhstschädlichen Brauch undt Eintrag machen wollen, in deme sie solchen Leinwandt, Metzolan, Tuch, Parchen, Tripp, wollen undt wüllen Handel doch in unrechter pp. undt Maaß auch unbesiegeldt, nicht weniger auf dem Landt und Dorffschafften, alß wan sie noch in der Stadt neben Tragender mit Leidung aller Bürgerlichen Beschwerden, wirklich angesessen wehren, unaußsetzlich getrieben, die frembden Kaufleuth von der Stadt weg undt an sich gezogen, Die untichtigen waren nachtlicher weil unbefugterweise über den Berck verführet, undt unangesaget verpartyret, wiedurch dann also mit Verschweigung der Contrabanten undt Verschwärzung Maut gebührnuß Unseren Landesfürstlichen einkommen nicht geringer schaden zugefüget würde. Derowegen Unß unterthänig undt gehorsambst angeflehen undt gebeten, Wier geruheten ihnen bey vielen Jahren hero gehaltenen Leinwandt, Metzolan, Tuch, Parchet, Triepp, Wollen undt Wüllen Handel auß genaden dergestaldt Zu bestetigen, undt sie noch darüber dahin Zu befreyen, daß vors erste bey selbiger Stadt Keinem UnCatholischen hinfüro Bürgerrecht verliehen noch alda Zu Handeln Undt Wandeln gestattet. Zum andern, daß niemanden auf den Dörffern im Reichenbachischen Weichbilde, er sey gleich wegen der Religion auß der Stadt anders wo auffs Dorff entwichen, oder sey gleich Pawer, Gärtner, Weber, oder Heusiger, Mann: oder Weibeß Person zuzulassen, das Sie mit Wollen, Leinwandt, Parchen, Tuch, Triepp, Wüllene Kramer undt Kauffmannßwahren, oder andern der Stadt von undencklichen Jahren hero gehabten aussatze entgegen, Stück- oder Ellenweise anderwertz Zu verhandeln undt der Stadt zum abbruch damit Zu Handel Zugelassen.
Dan undt Zum Drieten, daß vorgemeldte wahren in unechter Ellen undt Maaß nicht gewürckt oder sonst Zu Kauff nicht gesetzt, so wol auch die wollen nicht also gleich von denen Schaffen hinweg ohne gewicht undt Zohl auf den Dörffern Zur Ungebühr erhandlet.
Zum Vierten, daß alle Metzolan-, wollen- und Leinweber auf den Dörffern in besagtem Weichbilde, so wol andere Handtwerger, welche sich in etlichen orthen aufzuhalten befuget, sonsten ehrlicher ankunfft sein, undt ihr Gewerck gelernet, Kegen einer Leidlichen Compentz mit den Stadtmeistern Lad- und innungen halten, auf den wiedrigen Fahl aber sich derselben gäntzlichen bey harter Leibeßstraff enthalten, oder auß solchem betzirck abgetrieben.
Fünfften, daß hinfüro von Niemandt, er sey Hungar, Schote, Niederlander, Einheimbisch, oder Frembder, auch Juden, eintzige Leinewandt, Parchet, Metzolan, Triepp, Tuch, Wolle, Garn oder andere Kauffmannßwahren auf den Dörfern, heimlich oder öffentlich zusammen gekauft, noch durch verbotene Factoreyen verschwärtzt undt alßdan abgeführet.
Zum Sechsten undt Letzten, das Niemandt auf den Dörfern weder einheimbischen noch Frembden Leinwandt undt andere Wahren ver- undt auffkauffen noch zu factorieren Befugt.
Undt diese Sechs Puncta auf daß Reichenbachische Weichbildt verstanden, undt da in einem oder andern darwieder gehalten würde, daß die darbey einkommene vorgemelte wahren verfallen, alßbaldt weggenomben, undt nach abzug einer gewissen sonst gebrauchligen Portion für den denuncianten: Der halbe Theil unser Königl. Fisco, der andere halbe Theil aber mehr gedachter Stadt Reichenbach verbleiben, undt noch iedeßmal ein Hundert Ducaten von dem Verbraucher dem Zwey Drietel gemeldt Unser Fisco undt daß Driete ihr der Stadt Reichenbach erleget werden solle.
Wan Wier dan ihr Unterthänig; gehorsambist undt zimblich Biete angesehen, undt darnebenst in acht genommen, daß solches nicht allein zu erweiterung der Reichenbachischen Catholischen Bürgerschaft abstellung der Unordnung undt einführung vorig gewester guter Ordnung, sondern auch Beförderung undt aufnehmung der Stadt befugten nutzen gereichet, undt Wier benebenst allen Unsern getreuen Unterthanen, soviel recht und billig ist, wiederumb aufzuhelffen, undt dieselbde aufrecht Zuerhalten genädigist gesonnen.
So haben Wier demnach auf Unterschiedlich abgefordert: undt eingezogene Bericht, mit wolbedachtem Muth, gutem Rath undt rechten wissen, offt gedachter Stadt Reichenbach undt Ihren Nachkomben, obgemeldeten von Siebenzig Jahren hero gehaltenen Leinwant, Mezolan, Tuch, Parchet, Wollen und Wüllen Handel nicht allein genädiglich Confirmieret, undt bestätiget; Sondern Sie noch darzu über obstehende Sechs Artikul oder Punkten gebetenermaßen hiermit auß Landtsfürstlicher Macht Privilegirt, undt Begnadet. Thun daß auch Confirmiren, bestetigen undt bewilligen, Ihnen solches alles obstehent: undt gebotener maßen hiemit wissentlich undt wol bedächtlich auß Landtsfürstlicher Macht undt in Krafft dieß Brieffs Meinen, setzen undt wollen, das mehr gemelte Stadt Reichenbach undt Ihre Nachkommen nun hinfüro Zu Ewigen Zeiten diesen Ihnen confirmiret: undt betsetigte Leinwandt, Mezolan, Tuch, Parchet, Wollen und Wüllen Handel, auch über obbesagte Sechß Punkten geschehener begnad: undt befreyung, haben sich derselben in einem undt anderm ihrem belieben nach gebrauchen, undt dardurch der Stadt Nutzen undt aufnehmen suchen sollen, können undt mögen, von Unß undt sonsten aller männiglich unverhindert, doch andern ahn ihren wolhergebrachten begnadungen undt Freyheiten ohne nachtheil undt schaden.
Undt gebieten darauf allen undt iedem Unsern Unterthanen, Geist- undt Weltlichen, was würden, Stands, Ambts oder wessens die sehn, Insonderheit aber allen undt ieden ietzig und Künfftigen Landtshaupt- und Ambtsleuthen, Zöhlnern, Mautnern undt derogleichen Beambten Unerer beyden Fürstenthümber Schweidnitz undt Jawer, auch allen umb mehr gemelten Stadt Reichenbach ligenden Dorffschafften undt sonst aller männiglich, ernstlich mit diesem Brieff, undt wollen, das Sie obgedachte Königs Richter, Bürgermeister, Rathmanne undt gantze Gemeinde Unserer Stadt Reichenbach undt ihre Nachkommen bey diesem Ihnen Confirmirt: undt bestätigten Leinwandt-, Mezolan-, Tuch-, Parchet-, Wollen- undt Wüllen Handel, auch über abgesetzte Sechß Punkten vom Neuen Bechehenen Begnad: und befreyung Ruhig undt ungehindert verbleiben, sich daran in einem undt andern Punkt gebrauchen, erfroyen, nutzen undt genüssen lassen, darbey Handthaben, Schützen, schirmen undt dawieder zu beschweren, noch andern Zuthun solches nicht gestatten, in Keine weiß noch weg, alß lieb Seye, Unßer schwere ungnad undt darzu die Pön undt Straffen, welch in mehr obgesezten Sechß Punkten begriffen, Zu vermeiden, das meinen Wier Ernstlich. Mit Uhrkundt dieses Brieffs besiegelt, mit Unsern anhangenden Königl. Secret Insigel.
Der geben ist in der Stadt Wien den 20. Monatstag January, nach Christi Unsers Lieben Herren undt Seeligmachers Geburth im Sechßzehnhunderten und Zwey undt Dreyßigsten, Unserer Reiche, deß Hungarischen im Siebenden, undt des Böheimbischen im Fünften Jahre.
Ferdinand (L. S.)
H. B. Empr.
Ad mandatum Sacrae
Regiae Mtis. Proprium.
Textübertragung:
Wir Ferdinand der Dritte, von Gottes Gnaden König von Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slawonien, Erzherzog von Österreich, Herzog von Burgund, Markgraf von Mähren, Herzog von Lützenburg (Luxemburg) und in Schlesien, von Steier(mark), Kärnten, Krain und Württemberg, Markgraf von der Lausitz, Graf von Habsburg, Tirol und Görz,
erklären für Uns, Unsere Erben und Nachkommen öffentlich und geben es durch diesen Brief jedermann kund:
Es haben bei Uns der Königsrichter, die Bürgermeister, Ratsherren und die Bürgerschaft Unserer Stadt Reichenbach Folgendes vorgebracht: Seit nunmehr 70 Jahren sei in ihrer Stadt der Handel mit Leinwand, Mesolan, Tuch, Barchent, wollenen und halbwollenen Geweben nur von Personen ausgeübt worden, die zum Zumessen, Beschauen und Beisegeln ordnungsmäßig befugt waren. In diesem alten Brauch sei jedoch jüngst infolge der ständigen Belegung mit Kriegsvolk und der dadurch verursachten Beschwernisse eine willkürliche Änderung eingetreten. Nach Einführung des heiligen, katholischen Bekenntnisses hätte ein Teil der bürgerlichen Einwohner freiwillig die Stadt verlassen und sich in den umliegenden Dörfern niedergelassen. Diese Ausgewanderten fügten der Stadt erhebliche Einbuße und Schaden zu und verstoßen neben anderen Pflichten und wilden Händlern dadurch gegen die allgemeinen Stadtrechte, dass sie jetzt den Handel mit Leinwand, Mesolan, Tuch, Barchent, Tripp, wollenen und halbwollenen Geweben auf unrechte Art, mit unrichtigem Maß und unversiegelt auf dem Lande und in den Dörfern ausüben, nicht anders, als wenn sie noch in der Stadt als Träger der Steuerlasten und der anderen bürgerlichen Pflichten ansässig wären. Diese ausgewanderten Bürger zögen die auswärtigen Kaufleute aus der Stadt zu sich aufs Land. Die schlechten Waren würden nachts unbefugter Weise über das Gebirge geschafft und ohne behördliche Aufsicht im Einzelhandel umgesetzt. Durch die Verheimlichung des Grenzhandels und die Hinterziehung des Zolls werde Unserem landesfürstlichen Einkommen nicht geringer Schaden zugefügt.
Aus diesem Grunde sind Wir gehorsamst und flehentlich gebeten worden um Folgendes:
1. Um gnädige Bestätigung der Handelsrechte mit Leinwand, Mesolan, Tuch, Barchent, Tripp, wollenen und halbwollenen Geweben, gleichzeitig mit der Bestimmung, dass fürs Nächste seinem Unkatholischen das Bürgerrecht verliehen oder ihm in der Stadt zu handeln und wandeln gestattet sein solle.
2. Auf den Dörfern im Reichenbacher Stadtbezirk solle es niemand, ob er nun wegen der Religion aus der Stadt aufs Land entwichen oder ob er Bauer, Gärtner, Weber oder Häusler, Mann oder Weib sei, gestattet sein, Handel mit Leinwand, Barchent, Tuch, Tripp, wollenen oder halbwollenen Kram-, Kaufmanns- oder anderen Waren zu betreiben oder den alten Rechten der Stadt zuwider zu verfahren oder die Erzeugnisse stück- oder ellenweise abzusetzen und dem städtischen Handel damit Abbruch zu tun.
3. Die vorgenannten Waren sollen nicht mit unrichtiger Elle und falschem Maß erworben oder zum Verkauf gebracht werden, ebenso soll auch die Wolle von den Schafen nicht ohne Ermittlung des Gewichts und ohne Zoll auf den Dörfern widerrechtlich erhandelt werden.
4. Alle Mesolan-, Wollen- und Leinweber auf den Dörfern und im Stadtbezirk, ebenso andere Handwerker, die sich in einigen Ortschaften befugter Weise aufhalten, sonst ehrlicher Herkunft sind und ihr Handwerk (ordnungsmäßig) erlernt haben, sollen gegen eine angemessene Beisteuer den städtischen Zünften und Innungen angehören. Im anderen Falle sollten sie sich bei Androhung harter Leibesstrafe gänzlich (der Ausübung des Handwerks) enthalten, oder sie sollen widrigenfalls aus dem Stadtgebiet ausgewiesen werden.
5. Künftig sollen von niemand, er sei Ungar, Schotte, Niederländer, Einheimischer oder Ortsfremder, oder auch Jude, irgendwelche Leinwand-, Barchent-, Mesolan-, Tripp-, Tuch-, Woll-, Garn- oder andere Kaufmannswaren auf den Dörfern heimlich oder öffentlich zusammengekauft, noch über verbotene Lager verschwärzt und alsdann ausgeführt werden.
6. Niemand auf den Dörfern soll weder fremde noch einheimische Leinwand und andere Waren verkaufen, solche auch nicht aufkaufen oder aufs Lager bringen.
Diese sechs Punkte sollen auf den Stadtbezirk Reichenbach Anwendung finden. Bei Zuwiderhandlungen sollen die dabei eingezogenen, vorgenannten Waren verfallen sein, und sie sollen alsbald weggeschafft werden. Der Erlös soll nach Abzug des üblichen Anteils für den Angeber zur einen Hälfte Unserer königlichen Kasse, zur anderen Hälfte aber der mehrfach erwähnten Stadt Reichenbach zufallen. Außerdem soll in jedem Falle von dem Verbraucher solcher Waren eine Strafe von 100 Dukaten erlegt werden, die zu zwei Dritteln der erwähnten Kasse und zu einem Drittel der Stadt Reichenbach zufließt.
Wir haben die untertänige, gehorsame und geziemende Bitte anerkannt und außerdem dabei wohl beachtet, dass solche Maßnahmen nicht allein zur Vermehrung der Reichenbacher katholischen Bürgerschaft, zur Abstellung der Unordnung und zur Herstellung der früheren guten Ordnung, sondern auch zur Förderung und zum Nutzen der Stadt gereichen werden. Und Wir sind auch gnädigst gesonnen, allen Unsern getreuen Untertanen wieder vorwärts zu helfen und sie im Wohlstand zu erhalten, soviel dies recht und billig ist.
Deshalb haben wir auf Grund der wiederholt eingezogenen Berichte mit wohlbedachtem Rat und rechtem Wissen der mehrfach benannten Stadt Reichenbach und ihren Nachkommen nicht nur das oben erwähnte, 70 Jahre lang geübte Recht zum Handel mit Leinwand, Mesolan, Tuch, Barchent, wollenen und halbwollenen Geweben gnädig bestätigt, sondern die Stadt noch dazu mit den vorstehenden sechs Artikeln oder Punkten auf ihre Bitte bevorrechtet und begnadet.
Wir bestätigen und bewilligen der Stadt also alles Vorstehende wissentlich und wohlbedacht aus Unserer landesfürstlichen Machtbefugnis kraft dieser Urkunde. Wir wünschen ausdrücklich, dass die wiederholt genannte Stadt Reichenbach und ihre Nachkommen künftig auf ewige Zeiten das ihnen verliehene Recht zum Handel mit Leinwand, Mesolan, Tuch, Barchent, wollenen und halbwollenen Geweben, auch hinsichtlich der in den obigen sechs Punkten ausgesprochenen Vorrechte, nach ihrem Belieben ausüben und dadurch Nutzen und Vorteil der Stadt zu fördern trachten sollen, von Uns und von jedermann ungehindert, jedoch so, dass Anderen an ihren althergebrachten Rechten keine Einbuße geschieht.
Wir gebieten danach allen Unseren Untertanen, den geistlichen und weltlichen, gleichviel welchen Standes, Amts oder Berufs sie sein mögen, besonders aber allen jetzigen und künftigen Landeshauptleuten und Amtsleuten, Zöllnern, Mauterhebern und dergleichen Beamten Unserer beiden Fürstentümer Schweidnitz und Jauer, ferner allen um die Stadt Reichenbach gelegenen Ortschaften und auch sonst jedermann, mit vollem Ernste durch diese Urkunde Folgendes:
Sie sollen die Königsrichter, Bürgermeister und die gesamte Stadtgemeinde Reichenbach und deren Nachkommen an der Ausübung ihrer Vorrechte im Handel mit Leinwand, Mesolan, Tuch, Barchent, wollenen und halbwollenen Geweben, auch hinsichtlich der neuen sechs Punkte, nicht hindern, sondern sie dieses Rechts nach Gutdünken gebrauchen lassen und die Stadt dabei nachdrücklich schützen. Sie dürfen auch die Stadt in keiner Weise bedrücken oder Andern gestatten, dies zu tun, sofern einem Jeden daran gelegen ist, Unsere schwere Ungnade und dazu die Strafen zu vermeiden, welche in den vorgenannten sechs Punkten angedroht sind. Das meinen Wir allen Ernstes.
Zur Beurkundung ist dieser Brief mit Unserem anhängenden, königlichen Geheimsiegel versehen worden.
Er ist erteilt in der Stadt Wien, am 20. Januar 1632 nach Christi, Unseres lieben Herren und Seligmachers Geburt, im 7. Jahre Unserer Herrschaft in Ungarn und im 5. Jahre Unserer Herrschaft in Böhmen.
Ferdinand (Siegel)
H. B. Empr.
Zur Beglaubigung der eigenhändigen Unterschrift Seiner Heiligen Königlichen Majestät.
IX.
Urkunde des Königs Matthias (1474—1490) vom 14. August 1479
Der König schützt die Städte der Fürstentümer Schweidnitz und Jauer, unter ihnen auch die Stadt Reichenbach, vor den Übergriffen des Adels auf dem Lande. Er bestätigt die alten Vorrechte bezüglich des Brauwesens und der Salzmärkte, ermahnt die Landesbehörde zum nachdrücklichen Schutze der Städte und gibt diesen Vollmacht, sich im Notfalle allen Rechtsübergriffen selbst tatkräftig zu widersetzen. Die Urkunde wird vom Magistrat in Löwenberg beglaubigt.
Urtext:
WIR MATTHIAS von Gottes gnaden zue Hungarn, Böheimb, Dalmatien, Croatien König, zu Lützenburg in Schlesien Hertzog, Marggraf zu Mehren undt Laußnitz.
Bekennen vor Unß undt Unsere Nachkommen, Könige zue Böheimb: mit diesem Briefe, daß vor Unß kommen seindt. Die Ehrsamben, Weisen unsre getreuen lieben, die Bürgermeister und Rathmanne Unser Städte Schweidnitz undt Jawer, Buntzel, Hirschberg, Lewenberg, Striegau, Bolckenhain, Reichenbach undt andere in Unseren Zweyen Fürstenthümbern Schweidnitz undt Jawer gelegen, undt Unß in Klageweiß zuerkennen gegeben, wie Sie mit mancherley Handlungen von den Nahmhaftigen Unßern lieben Getreuen der Richterschaft undt Mannschaft der benanten Weichbildt undt Ihren Unterthanen. Nemblich mit aufrichtung neuer Krätshamb, Neuen Salz Märckten, Bier Brauen, daß außzuschencken, Brewhäusern, Maltzhäusern sambt Zuschüttungen der Getreidt, undt in ander wegen wieder ihr aldt Herkommen undt Privilegien beschwert und bedrungen worden, Ihn zu großem mercklichen schaden undt Verterbniß, undt Unß demütiglich gebeten, Ihnen solch manniches Verterben genädiglich zu wenden, auch bey ihren Freyheiten, aldt Herkommen, undt guter gewohnheiten, von Unß bestetiget Hand zu Haben.
Haben wier angesehen solche fleißige undt zümbliche Biette undt getreue Dienste, die Unß dieselbigen Unsere Städte gethan haben undt hinfort thuen sollen undt mögen, auch nicht wollen nach Unß gemeint ist, das Jemande der Unsern, wieder aldt Herkommen undt Freyheit soll gedrungen werden. Sondern Wier haben Unß deß Unterrichten lassen, die Fürsten in der Schlesien wie solches vernemten in ihren Fürstenthümern nicht gestattet würde, Derohalben Wier auch solches nicht gestatten wollten. Darumb Wier allen undt ietzlichen gegenwertigen undt Künfftigen Unsern Haupt Leuthen, Ambts Leuthe undt Ihren Verwesern derselben Unser Zweyer Fürstenthümber Schweidnitz undt Jawer, die ietzundt sein oder forthin sein werden, ernstlichen gebieten, das Sie die obgenenten Unser Städte vestiglichen wieder solch aufrichtung Neuer Krätschmer, Saltz Märckte, Maltzheuser, undt Breuhäusermachungen Bierbrauungen undt Schenckungen, auch Zuschüttungen der Getreide undt in anderwege von der Landschafft undt Ihren Unterthanen vorgenommen, bey ihren alten Herkomben undt Privilegien, aus Stat undt von Unsertwegen mit sambt Ihrer hülfe handthaben, beschützen undt beschirmen nach allem ihren vermögen. Undt ob solches nicht geschehe noch gehandthabet von denselben Unsern Hauptleuthen, Ambtleuthen oder Ihren Verwesern würde, So sollen undt mögen dieselbigen Städte sembtlich undt sonderlich on Unßer derselben Hauptleuthe oder Ihrer Verweser wiederrede undt weiter ihr suchunge, bey denselben ihren Freyheiten undt gewohnheiten, handthaben, beschützen und beschürmen, auch solche neue Saltz Märckte, Krätschamb, Bierbrewen, Bierschencken, Mältzheuser undt Brewheuser machen, auch Zusamschüttunge nach altem Ihrem vermögen wehren undt wiederstehen, on männigliches einspreche undt wiederrede.
Mit Uhrkundt dieß Brieffes mit Unserm Königlichen anhangenden Insigel bewahrt. Der gegeben ist zu Ulmütz am Sonnabend vor Assumptionis Mariae Nach Christi Geburth XIIIIC. Undt darnach im LXXIX. Jahre. Unserer Reiche des Hungarischen im XXII. Jahre. Undt des Römischen im Eilften Jahre.
(L. S.)
Wier Bürgermeister undt Rathmanne der Stadt Löwenberg, Uhrkunden, daß solches Privilegium allermaßen oblautent in Unseren Handt Vesten zufinden, Uhrkundlich mit der Stadt Insigel verfertiget, Geben undt geschehen den Ersten Septembris des 1611. Jahres.
(L. S.)
Textübertragung:
Wir Matthias, von Gottes Gnaden König von Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien, Herzog von Lützenburg (Luxemburg) und in Schlesien, Markgraf von Mähren und der Lausitz,
erklären durch diese Urkunde für Uns und Unsere Nachkommen, Könige von Böhmen:
Die ehrsamen, weisen, Unsere getreuen und lieben Bürgermeister und Ratsherren Unserer Städte
Schweidnitz, Jauer, Bunzlau, Hirschberg, Löwenberg, Striegau, Bolkenhain, Reichenbach, sowie anderer in Unseren zwei Fürstentümern Schweidnitz und Jauer gelegenen Orte sind bei Uns erschienen und haben über Folgendes Klage erhoben:
Sie würden von Unserer hochansehnlichen, getreuen Ritterschaft, deren Mannschaft und Untertanen dadurch bedrückt und beeinträchtigt, dass jene (die Ritterschaft) daselbst
1. neue Gasthäuser und Salzmärkte eröffneten,
2. Bier brauten, ausschenkten, Brau- und Malzhäuser ausmachten und das Getreide (zu diesem Zwecke) zubereiteten.
Dies geschehe gegen altes Herkommen und entgegen den (städtischen) Vorrechten, den Städten zum großen Schaden und Verderb. Sie bäten deshalb demütig, solches mannigfaches Verderben von ihnen abzuwenden und sie bei ihren Stadtfreiheiten und ihrem altgewohnten Herkommen zu belassen, die von uns bestätigt sind.
Wir erkennen ihre geziemende Bitte und die getreuen Dienste, die Uns diese Unsere Städte geleistet haben und hinfort noch leisten sollen, gern an und wollen keinesfalls, dass jemand Uns nachsagen soll, dass einer der Unseren entgegen altem Herkommen und unter Nichtachtung seiner wohlerworbenen Freiheiten bedrückt werde. Wir haben Uns davon unterrichten lassen, dass die (früheren) Landesfürsten in Schlesien, wenn sie davon erfuhren, solche Bedrückungen in ihren Fürstentümern nicht zuließen. Deshalb wollen auch wir solches nicht gestatten.
Wir gebieten darum mit vollem Ernste allen Unseren jetzigen und künftigen Landeshauptleuten, Amtsleuten und ihren Verwesern (Unterverwaltern) in Unseren zwei Fürstentümern Schweidnitz und Jauer, dass sie Unsere oben genannten Städte gegen die Errichtung neuer Gasthäuser, Salzmärkte, Malz- und Brauhäuser, gegen Bierbrauen und -ausschank und die Zubereitung des Getreides (zu solchem Zwecke) und gegen jede andere Maßregel, die von den Standesherren auf dem Lande und ihren Untertanen angewendet wird, mit Festigkeit beschützen sollen. Sie sollen sie auch von Staats- und Unseretwegen mit aller ihrer Macht und nach bestem Können in ihrem alten Herkommen beschirmen und betreuen.
Und wenn solches von Unseren Landeshauptleuten, Amtsleuten oder ihren Verwesern nicht beachtet und befolgt wird, so sollen die genannten Städte samt und sonders ungeachtet die Widerrede und jedes weitere Ersuchen Unserer Hauptleute oder ihrer Verweser in diesen ihren Freiheiten und Gewohnheiten beschützt bleiben. Auch sollen sie (die Städte) solchen neuen Salzmärkten, Gasthäusern, Bierbrauereien und -ausschank, Malz- und Brauhäusern, sowie der Zubereitung des Getreides mit aller ihrer Macht widerstehen, ohne jedweden Einspruch und ohne Widerrede eines Andern.
Zur Beurkundung ist dieser Brief mit Unserem königlichen Insiegel versehen worden. Er ist erteilt zu Olmütz am Sonnabend vor Mariä Himmelfahrt im Jahre 1479 (am 14. August 1479), im 22. Jahre Unserer Herrschaft in Ungarn und im 11. Jahre Unserer Herrschaft als römischer Kaiser.
(Siegel)
Wir Bürgermeister und Ratsherren der Stadt Löwenberg beurkunden, dass sich dieses Privilegium völlig gleichlautend in unseren Urkundsbüchern vorfindet. Urkundlich mit dem Insiegel der Stadt ausgefertigt und so geschehen am 1. September 1611.
X.
Urkunde des Kaisers Ferdinand III. (1637—1657) vom 27. November 1626
Der Kaiser bestätigt die von seinen Vorfahren der Stadt verliehenen Rechte, besonders das über den Weinschank. Er bedroht diejenigen, welche diese Vorrechte verletzen, mit schweren Strafen.
Urtext:
Wier FERDINAND der Dritte von Gottes gnaden zu Hungarn, Dalmatien, Croatien, Sclavonien etc. König Ertzhertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgundt, Stayer, Kärnten, Crayn, und Würtemberg, Graffe zu Habspurg, Tyrol undt Gärtz, auch Hertzog in Schlesien, Zur Schweidnitz, Jawer, Oppeln undt Ratibor und Graff zu Glatz
Bekennen undt thuen Kundt aller männiglich, demnach Unß die Ehrsamben Unsere liebe Getryen, Bürgermeister, Rathmanne und gantze Gemeinde der Stadt Reichenbach Unterthänigist ersucht undt angelanget, Ihnen Ihre Brieff, Privilegia, Freyheiten undt Begnadungen, so Sie von Unsern Vorfahren, auch Königen zu Böheimb, undt andern Fürsten undt Herren, Vornemblich von weiland Kayser Ferdinando undt Rudolpho, Unsern geliebten Uranherren undt Vatern, aller Hochlöblicher undt müldester gedächtnuß, Insonderheit aber das Jenige, so Sy Jüngst von Kayser Mathhia, Unserm geliebten Herren Vatern, Christ Seeligisten angedenkenß, über den Weinschanck alda untern dato Praag deß Sechß undt Zwantzigisten Monathstage Octobris im Sechzehenhundert undt Sechzehenden Jahre, redlich erworben, erlanget undt Hergebracht haben, inmassen ihnen solche auch von der ietzt Regierenden Kayßerl. auch zu Hungarn undt Boheimb Königl. Mayt. Unsrem Allergnädigsten geliebtesten Herrn Vatern, unterm dato Wien den Drey undt Zwanzigisten Monathstag Octobris Ao. Sechzehenhundert Zwey undt Zwanzig, confirmiret undt bestetiget worden seindt, gleicher gestaldt gnädigist Zu bestetigen geruheten. Daß Wier darauf angesehen, Ihr demüttig zimbliche Bit, undt Ihnen mit vorgehabten Rath undt rechtem wissen, alle Ihre Brieff, Privilegia, Freyheiten, Begnadungen undt Handvesten, so Sy wie ietzt gemeldt von Unsern Vorfahren Königen zu Böheimb, auch andern Fürsten undt Herren, Vornemlich von Weilandt Kaysern Ferdinando (von deme Sie auch daneben mit der Rothen Wax Sieglung begnadet) Maximiliano, Rudolpho, fürnemblichen Mathia über erwehnten Weinschanck erlangt, undt hergebracht, undt von Höchstgedachter Kays: au zu Hungarn undt Böheimb Königl. Mayt. Bestetiget worden, Alß ob die von Wort Zu Wort begriffen undt clärlich ausgedruckt wehren, erneuert, bestetiget undt Confirmiret haben.
Vernewern, bestetigen undt Confirmiren Ihnen die auß vollkommener Macht, alß rechter Natürlicher Erb des König Reichß Böheimb, undt Herzog in Schlesien zur Schweidnitz undt Jawer, in Crafft dieß Brieffs. Meinen, setzen undt wollten, daß obbemelte Bürgermeister, Rathmanne undt Gantze Gemeinde derselben Stadt Reichenbach, dero genüssen, gebrauchen sollen undt mögen, von männiglich ungehindert, daß Unß Unsern Diensten undt Pflichten ohne schaden.
Gebieten darauf allen undt ieglichen Unsern Unterthanen, waß Würdenß, Standeß oder Wesenß die seindt, daß Sy die Vorgenannten Bürgermeister, Rathmanne undt Gantze Gemeinde benanter Stadt Reichenbach undt Ihre Nachkommen an solchen erwenten Ihren Gnaden, Freyheiten, Rechten Privilegien, Handtvesten guten gewohnheiten undt dieser Unser Bestetigung nicht hindern noch irren, sondern Sy dabey von Unsertwegen Handthaben, schützen undt schirmen, undt geruhiglich darbey bleiben lassen, Alß lieb Ihnen sey Unsere schwere Straff undt Ungnadt zu vermeiden, das meinen Wier ernstlich, Daß Zu Uhrkundt besieglet mit Unserem Königlichen anhangenden Insiegel, der gegeben ist in Unser Stadt Wien den Sieben undt Zwantzigisten Monatstage Novembris Nach Christi Unsers Lieben Herren undt Seeligmachers Geburth, im Sechzehnhundert Sechß undt Zwantzigisten, undt Unsers Hungarischen Reichß im Ersten Jahre.
Ferdinand
Wenkler
Ad mandatum Sacri
Dei Regis proprium
Ex:m: von Misnitz
Textübertragung:
Wir Ferdinand III., von Gottes Gnaden König von Ungarn, Dalmatien, Kroatien, Slawonien etc., Erzherzog von Österreich, Herzog von Burgund, Steier(mark), Kärnten, Krain und Württemberg, Graf von Habsburg, Tirol und Görz, auch Herzog in Schlesien, von Schweidnitz, Jauer, Oppeln und Ratibor und Graf von Glatz,
geben hiermit öffentlich bekannt:
Unsere ehrsamen, lieben und getreuen Bürgermeister, Ratsherren und die ganze Stadtgemeinde Reichenbach haben bei Uns untertänigst darum nachgesucht, Ihnen ihre Rechtsbriefe, Vorrechte, Stadtfreiheiten und Gnadenerweise, die sie redlich erworben und hergebracht haben, in gleicher Form gnädigst bestätigen zu wollen. Und zwar handelt es sich um die Rechte, welche sie von Unseren Vorfahren, den Königen von Böhmen und anderen Landesfürsten und Herren verliehen erhielten, vornehmlich von weiland Kaiser Ferdinand (II.) und Rudolf, Unsern Urahnherrn und Vorvätern allerhochlöblichen und mildesten Gedächtnisses, besonders aber das Privileg, das sie jüngst vom Kaiser Matthias, Unserem geliebten Herrn Vater Christseligsten Angedenkens, über den Weinschank unter dem Datum Prag, am 26. Oktober 1616 redlich erwarben.
Diese Rechte sind ihnen auch von Seiner jetzt regierenden kaiserlichen und königlichen Majestät von Ungarn und Böhmen, Unserem geliebten Herrn Vater, unter dem Datum Wien, am 23. Oktober 1622 bestätigt worden.
Wir haben ihre demütige, geziemende Bitte anerkannt und ihnen mit wohlbedachtem Rat und rechtem Wissen alle ihre Rechtsbriefe, Privilegien, Freiheiten, Gnadenerweise und Zusicherungen, wie sie vor- und nachstehend klar bezeichnet sind, erneuert und bestätigt, und zwar (um es zu wiederholen) die Rechte, die verliehen worden sind
von Unseren Vorfahren und anderen Landesfürsten, besonders die Rechtsverleihungen von:
1. weiland Kaiser Ferdinand, von dem sie auch mit der Siegelung in rotem Wachse begnadet worden sind,
2. Kaiser Maximilian,
3. Kaiser Rudolf,
vornehmlich aber vom
4. Kaiser Matthias betreffs des bereits erwähnten Weinschanks.
Diese Rechte sind bereits von Seiner höchstgenannten kaiserlichen und königlichen Majestät von Ungarn und Böhmen bestätigt worden.
Wir wiederholen: Wir erneuern und bestätigen kraft dieses Briefes aus Unserer Machtvollkommenheit als rechter, natürlicher Erbherr des Königreichs Böhmen und Herzog in Schlesien, von Schweidnitz und Jauer die vorerwähnten Rechte. Wir wünschen ausdrücklich, dass die vorgenannten Bürgermeister, Ratsherren und die ganze Stadtgemeinde Reichenbach diese Rechte anwenden und nutznießen sollen, von jedermann ungehindert, jedoch so, dass den Uns zu leistenden Diensten keine Einbuße widerfährt.
Wir gebieten darauf allen Unseren Untertanen, gleichviel, welcher Würde, welchen Standes oder Berufs sie sein mögen, dass sie die vorgenannten Bürgermeister, Ratsherren und die ganze Stadtgemeinde Reichenbach und ihre Nachkommen an der Ausübung ihrer vorerwähnten Gnadenerweise, Freiheiten, Rechte, Privilegien und Zusicherungen nicht hindern, noch irre machen, sondern sie dabei von Unseretwegen beschützen und ruhig verbleiben lassen sollen, sofern ihnen daran gelegen ist, Unsere schwere Strafe und Ungnade zu vermeiden. Das meinen Wir allen Ernstes.
Zur Beurkundung haben Wir diesen Brief mit Unserem königlichen Insiegel versehen. Er ist erteilt worden in Unserer Stadt Wien am 27. November 1626 nach Christi, Unseres lieben Herrn und Seligmachers Geburt, im 1. Jahre Unserer Herrschaft in Ungarn.
Ferdinand
Wenkler
Zur Beglaubigung der eigenhändigen Unterschrift Seiner Heiligen königlichen Majestät:
Ex.m: von Misnitz
XI.
Beglaubigung der Richtigkeit der vorstehenden Urkunden durch den Landeshauptmann Graf von Starhemberg
Urtext:
Demnach der durchlauchtigste Großmächtigste Fürst und Herr, Herr Ferdinandus der Vierde, zu Hungarn und Böhaimben, Dallmatien Croatien Schlawonien König, Erzherzog Zu Oesterreich, Herzog Zu Burgundt, Steyer, Carnten, Crain, Württenberg und Teck, auch Herzog in Schlesien Zur Schweidnitz und Jawer, gefürster Graff Zur Habspurg, Tyroll, Pfurt, Görz und Glaz. Wie — genädigsten König und Herr — bey vorgegangenen Translation durch dero hochansehenliche Königl: Commissarien Ihren treu gehorsambisten Stenden von Land und Städten Vertröstung thun lassen, wessergestalt Se: Mayestet genedigst auf hiebener erfolgendes unterthennigstes und gehorsambistes ansuchen gewöllet wehren, Ihnen, die von Langen Zeit- und Jahren durch ihre Vorfahren, und von neu selbst wollhergebrachten und erworbenen Privilegia, genediste Concessioanes und indultes auffs newe mildister maßen Zu Confirmiren und Zue Bestetigen.
Alß Uhrkundt und Bekenne Ich George Ludwig Graff undt Herr von Starhemberg und Zu Schöndbiel, Herr auf Logau, Schlaupitz, Ober Peile, Bielitz, Fuchswinkel, Weispach und Arnßdorff. Königl: Kays: Maiest. Raht, würcklicher Cämmerer, wie auch höchst gedachter Ihrer Königl: Maity: Raht und Landeshaubtmann dero Fürstenthümber Schweidnitz und Jawer.
Daß vor mir die Erbaren weißen etc. etc. Bürgermeister undt Rathmanne der Stadt Reichenbach, erschienen, undt ambtes gehorsamblichen ihre gemeiner Stadt Privilegia, So sie, von denen Hochlöbl. Kayl. Königen, und Herzogen in Schlesien Zur Schweidnitz und Jawer, Christ. mildist: undt glorwürdigisten andenkenß allergidigist undt genedigist erhalten, vorgebracht, undt gebeten Ihnen hiervon ein glaubwürdiges Vidimus Zu erteilien; Wann dan gemelte Kayl: undt Königl: auch Landes-Fürstl: Briefe Ich ganz eigentlichen und mit Fleiß übersehen undt unversehret an Pergament, Kayl: Königl. und Fürstl: Sigell auch anschriften Puncten Articuln unteilhafft undt unradiret von Wort Zu Wort wie vorhero solche geschrieben stehen Befunden worden;
alß habe ich auff Besagten Rahtes Bieten dieses Transumpt von mir geben, undt Zu mehrer sicherheit undt wahren Bekentniß mein gräfl: Signet, hierunter zu drücken, auch mich mit eigener Handschrifft Zu unterzeichenen nit umbgang nehmen wollen. Geben Zur Schweidnitz den 28. July Ao. 1650.
(L.S.)
G.
Ludwig Graff von Starhemberg
emp.
Jacob von
Thamm
emp.
Textübertragung:
Durchlauchtigster, großmächtigster Fürst und Herr,
Herr Ferdinand IV., König von Ungarn und Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slawonien, Erzherzog von Österreich, Herzog von Burgund, Steier(mark), Kärnten, Krain, Württemberg und Teck, auch Herzog in Schlesien, von Schweidnitz und Jauer, gefürsteter Graf von Habsburg, Tirol, Pfurdt, Görz und Glatz, gnädigster König und Herr!
Bei der Übernahme der Fürstentümer Schweidnitz und Jauer durch dero hochansehnliche königliche Kommissare ist dero treu gehorsamsten Ständen in Land und Städten die Zusicherung zuteilgeworden, dass Euere Majestät gnädigst gewillt wären, auf entsprechenden, untertänigsten und gehorsamsten Antrag ihnen die seit altersher von ihren Vorfahren und von ihnen selbst wohlhergebrachten und erworbenen Privilegien und gnädigen Zugeständnisse aufs Neue aus Billigkeit zu bestätigen.
Deshalb erkläre ich,
George Ludwig, Graf und Herr von Starhemberg und Schönbiele, Herr auf Logan, Schlaupitz, Oberpeilau, Bielicz, Fuchswinkel, Weispach und Arnsdorf, kaiserlich-königlicher Rat, wirklicher Kämmerer, Euerer höchstgedachten königlichen Majestät Rat und Landeshauptmann dero Fürstentümer Schweidnitz und Jauer, urkundlich Folgendes:
Es sind bei mir die ehrbaren, weisen etc. Bürgermeister und Ratsherren der Stadt Reichenbach erschienen und haben gehorsam die Stadtprivilegien vorgezeigt, die sie von hochlöblichen Kaisern, Königen und Herzögen in Schlesien, von Schweidnitz und Jauer, Christmildesten und glorwürdigsten Angedenkens, allergütigst und gnädigst erhalten haben. Sie haben nun darum gebeten, ihnen hiervon eine glaubwürdige Abschrift zu erteilen. Ich habe daraufhin die erwähnten kaiserlichen und königlichen, sowie landesfürstlichen Urkunden selbst mit Sorgfalt durchgesehen und verlesen, sowie ferner Urschrift und Abschrift vergleichen lassen. Die Pergamente, kaiserlichen, königlichen und fürstlichen Siegel waren unversehrt, auch wurden die Anschriften, einzelnen Punkte und Artikel ungetrennt und unverlöscht Wort für Wort so vorgefunden, wie sie vorstehend in Abschrift aufgeführt sind.
Daraufhin habe ich auf die Bitte des erwähnten Stadtrates dieses Abschriftsbuch nebst Begleitanschreiben übergeben und zwecks größerer Sicherheit und zur ordnungsmäßigen Beglaubigung mein gräfliches Siegel darunter gedrückt und nicht Anstand genommen, mich eigenhändig zu unterzeichnen.
Erteilt zu Schweidnitz, am 28. Juli 1650.
(gräfliches Siegel)
G. Ludwig Graf v. Starhemberg
Jakob v. Thamm
emp.
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