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Anhang
Das Privilegienbuch
der Stadt Reichenbach aus dem Jahre 1650
Vorbemerkung
In der Chronik
von August Sadebeck ist auf das nachstehend
abgedruckte Privilegienbuch der Stadt
Reichenbach wiederholt als Quelle
verwiesen, doch bemerkt der Chronist an mehreren Stellen seines Werkes, dass
dieses wichtige Dokument bereits zu seinen Lebzeiten abhanden gekommen und
unauffindbar gewesen sei. Wohl hundert Jahre und länger blieb das Buch verschwunden.
Erst vor Jahresfrist wurde es unter einem Stapel verstaubter Akten von
Bürodirektor Müller wieder entdeckt,
als Bürgermeister Schönwälder, der sich
um die Vorarbeiten zur Erforschung der Stadtgeschichte besonderes Verdienst
erworben hat, die Sichtung der alten Urkunden und Aktenbestände veranlasste.
Für die vorliegende Stadtchronik wurde das Privilegienbuch
ein wichtiges Nachschlagewerk, das bei der Überarbeitung der Chronik vor ihrer
Buchausgabe noch besondere Berücksichtigung fand.
Das Privilegienbuch galt lange Zeit als das
„goldene Buch“ der Stadt. Die Art seiner Ausfertigung und Verwahrung entsprach
dieser Bedeutung. Es wurde in einer eigens dafür angefertigten Blechschatulle aufbewahrt, die mit reichen
Verzierungen versehen ist und in der sich
eine passende Erhöhung zur Aufnahme
der kunstvollen Holztafel mit dem großen königlichen Siegel der Krone Böhmen
befindet. Dieses Siegel in rotem Wachse und von etwa 10 Zentimeter Durchmesser ist ein kleines Kunstwerk für sich und
dürfte für jeden Wappenforscher von besonderem Reiz sein. Eine grün und rot
geknüpfte Doppelschnur verbindet
Siegel und Kapsel mit der Bestätigungsurkunde des Königs Ferdinand IV. von Ungarn
und Böhmen, der gleichzeitig auch
Herzog in Schlesien war. Die Bestätigungsurkunde
ist in Kunstschrift auf Pergament geschrieben und dem
eigentlichen Privilegienbuch
vorgeheftet. Dieses enthält die Abschriften von acht Urkunden aus der Zeit von 1336
bis 1632. Teilweise sind die Abschriften
hinsichtlich ihrer Richtigkeit durch den Magistrat
der Stadt Löwenberg vorbeglaubigt. Den Beschluss des Buches bildet das
Überreichungsschreiben des damaligen Landeshauptmanns George Ludwig, Grafen von
Starhemberg, mit dem Datum des 28.
Juli 1650, dem Siegel des Grafen und der Bescheinigung, dass die Urkundsabschriften
geprüft und für richtig befunden worden sind. Die Bestätigungsurkunde des böhmischen Königs datiert vom 7. September 1650 und weist dessen
eigenhändige Unterschrift „Ferdinand“
mit einigen Schnörkeln dahinter auf.
Das Privilegienbuch dürfte wie folgt zustande
gekommen sein. Ferdinand IV. hatte im
Jahre 1650 gerade seine Herrschaft angetreten.
Nach altem Brauch mussten ihm bei dieser Gelegenheit seine Länder, also auch Schlesien und die zugehörigen Städte
huldigen. Letztere mussten sogar durch besondere Abgeordnete bei der Huldigung
vertreten sein. Nach Anerkennung der königlichen Landeshoheit wird nun die
Stadt Reichenbach nicht verabsäumt
haben, sich von dem neuen Herrscher ihre bisherigen Privilegien bestätigen zu
lassen, und dies aus einem triftigerem Grunde, weil damals, kurz nach dem Dreißigjährigen Kriege, die Rechtsverhältnisse
arg durcheinander geraten waren. Mit der Behändigung des bestätigten Privilegienbuches gelangte die Stadt wieder
in den sicheren Besitz ihrer wohlerworbenen Rechtstitel.
Die Bearbeitung
der nachstehenden Wiedergabe des Privilegienbuches ist dergestalt erfolgt, dass
jeder Urkunde eine kurz gefasste Inhaltsangabe vorausgeschickt ist. Hierauf
folgt der Urtext. Bei der Urkunde von
1336 ist er lateinisch, bei den
andern in dem schwülstigen, heute dem Laien unverständlichen Amtsstil der österreichischen Hofkanzleien abgefasst.
Deshalb folgt nach jeder Urkunde eine Textübertragung
in unser heutiges Sprachdeutsch,
wobei auf möglichst wortgetreue Wiedergabe Wert gelegt worden ist.
Zum Schluss sei
noch bemerkt, das Hans
Walther-Friedrichshain, der Erforscher des Stadtarchivs, bei den
Vorarbeiten hierzu noch eine größere Zahl anderer, teilweise noch älterer
Urkunden ermittelt hat. Ihre Wiedergabe an dieser Stelle war jedoch in Rücksicht
auf den im Vorwort angedeuteten Rahmen der vorliegenden Stadtchronik nicht
möglich. Aus den nachfolgenden Urkunden dürfte indes der Leser ein hinreichendes
Bild von der Art und dem Wert solcher heimatkundlichen Quellen gewinnen.
I.
Bestätigungsurkunde des Königs Ferdinand IV. von
Böhmen (1650—1654) vom 7. September 1650
In dieser Urkunde
bestätigt der gerade auf den Thron gelangte Landesfürst der Stadt den rechtskräftigen
Fortbestand der acht nachfolgenden Privilegien aus der Zeit von 1336 bis 1632, wobei die Vorrechte
bezüglich der Gerichtsbarkeit und des Weinschanks — Letzterer war damals sehr umstritten
— besonders hervorgehoben werden.
Urtext:
Wier
Ferdinand
der
Vierdte von Gottesgnaden, zu Hungarn, Böheimb, Dalmatien, Croatien und
Sclavonien König, Erzherzog zu Oesterreich, Herzog zu Burgund, Steyer,
Kärndten, Crain, Württemberg unnd Teckh, Befürster Graff zu Habspurg, Tyrol,
Pfurdt unnd Görtz, Hertzog in Schlesien, zu Schweidnitz unnd Jawer, unnd Graff
zue Glatz
Beckhennen
unnd thuen Kundt allermänniglich; Demnach Unns die Ehrsammen Unnsere liebe
Gethrewe Burgermaister, Rathmanne und ganße Gemainde der Statt Reichenbach,
gehorsambist unnd fleißigist gebetten, daß wir Ihnen Ihre Brieff, Privilegia,
Freyheiten und begnadungen, so Ihre Vorfahren, unnd Sie, von Unßern Vorfahren,
Fürsten zur Schweidnitz unndt Jawer, auch von theils Römischen Kayßern, alß
weylandt Kayßern Ferdinando und Rudplpho, insonderheit aber daß Jenige, so Sie
von Kayßern Matthia über den Weinschanck allda unterm dato Prag den
Sechsunndtzwanßigisten Monathstag Octobris, im Sechzehenhundert und
Sechzehenden Jahr, redlich erworben unnd herbracht haben, unndt von Ferdinando
Seceundo Unnßerm Anherrn Christseeligister gedächtnis, desgleihen von der ietzt
Regierenden Kayßer, auch zu Hungarn und Böhaimb, Königlichen Mayst: Unnßerm
gnädigist und geliebtesten Herrn Vattern, bestätigt worden, gnädigist zu
Erneweren, zu Bestätigen und zu Confirmieren gruheten;
Alß
haben Wir angesehen, Ihre Zümbliche unnterthenige Bitte, und darumb mit
vorgehabtem Rath unnd rechtem Wissen, den genandten von Reichenbach unndt Ihren
Nachkommen, alle Ihre Brieffe, Privilegia, Freyheiten, Begnadungen, und Handtvesten,
so Ihre Vorfahren, unnd Sie von Unnseren Vorfahren, Königen zu Böhaimb, auch
anderen Fürsten unnd Herren, vornehmblichen von Weylandt Kayßern Ferdinando (:
von deme Sie auch daneben, mit der rothen Wachssiglung begnadet :) Maximiliano,
Rudolpho, wie ingleichen von Matthia, so Sie über den Weinschanck erlangt und
hergebracht, und von Kayßern Ferdinand Secundo Unßern Anherrn, Christseeligister
gedächtnis wie auch von der ietzt Regierenden Kayßer: und Königl: Mayst: Unnserem
gnädigist und gelibtesten Herrn Vattern, verliehen und bestettiget worden, in
allen Ihren Puncten, Articuln unndt Mainungen, alß ob die von Wortt zu Wortt
hier innen begriffen währen, genädigist, Ernewert, bestettiget unndt Confirmieret;
Erneweren,
bestättigen, unndt Confirmieren Ihnen die hiemit auß Vollkommener Macht, alß
rechter Nathürlicher Erb des König Reichs Böhaimb, undt Herzog in Schlesien zu
Schweidnitz undt Jawer was Wir Ihnen daran von rechten undt gewohnheiten weg
bestättigen sollen und mögen, von männiglich ungehindert, doch Unß an Unßern
diensten und Pflichten ohne nachtheil und schaden;
Gebietten
darauf allen und Jeden obbesagter Unserer Fürsftenthümber Schweidnitz undt
Jawer undterthanen, was Würden, Standts, Amts oder Wessens die seind;
fürnehmblichen aber Unßern ietzigen und Könnstigen Landeshaubtleuthen daselbst,
das Sie die vorgenanten von Reichenbach und Ihre Nachkommen an solichen Ihren
Gnaden, Freyheiten, Rechten, Privilegien, Handvesten und guetten gewohnheiten, schützen,
schiermen, handhaben und gethrewlich darbey verbleiben lassen sollen, als lieb
einem Jedem sey, Unsere schwäre Straff und Ungnad zu vermaiden; Das Mainen wir
ernstlich;
Mit
Urkundt dieß Brieffes, besieglet mit Unßerm anhangenden Königl: größern Insiegel.
Geben in der Statt Wien den Siebenden Monatstag Septembris, nach Christi, Unßers
lieben Herrn und Seeligmachers Geburth im Sechstzehenhundert und Fünnftzigisten,
Unßerer Reiche, des Hungarischen im Vierdten, und des Böhaimbisch im Fünften
Jahr.
Ferdinand
Frantz
Scheidler
Emp.
Ad mandatum Sac: Reg:
Maiestatis
proprium.
Johan
Widmar Emp.
Textübertragung:
Wir Ferdinand der Vierte,
von Gottes Gnaden
König von Ungarn, Böhmen, Dalmatien,
Kroatien und Slawonien, Erzherzog
von Österreich, Herzog von Burgund, Steier(mark), Kärnten, Krain,
Württemberg und Teck, befürsteter
Graf von Habsburg, Tirol, Pfurdt und Görz, Herzog in Schlesien,
von Schweidnitz und Jauer, und Graf von Glatz, erklären und machen jedermann bekannt:
Unsere ehrsamen,
lieben und getreuen Bürgermeister, Ratsherren und die ganze Stadtgemeinde Reichenbach haben Uns gehorsam und
nachdrücklich darum gebeten, dass Wir ihnen ihre Urkunden über:
— Vorrechte,
Freiheiten und Gnadenerweise — gnädigst erneuern, bestätigen und bekräftigen möchten,
die ihre Vorfahren von Unseren Vorfahren redlich erworben und sich erhalten
haben; und zwar sind diese Rechte gegeben worden von:
1. den Fürsten zu
Schweidnitz und Jauer,
fernerhin auch
zum Teil von:
2. den römischen Kaisern, so beispielsweise
von:
a) den Kaisern Ferdinand und Rudolf,
b) Kaiser Matthias (besonders das Privileg über
den Weinschank, erteilt in Prag am 26. Oktober 1616),
c) Kaiser Ferdinand II., Unserem Ahnherrn christseligsten
Gedächtnisses.
Diese Rechte
wurden auch schon von dem jetzt regierenden Kaiser, Seiner Königl. Majestät von
Ungarn und Böhmen, Unserem gnädigsten und geliebten Herrn Vater, bestätigt.
Deshalb haben wir
die geziemende, untertänige Bitte (der Stadt) anerkannt und nach bestem Wissen
und Gewissen den Bürgern Reichenbachs
alle ihre Urkunden über:
— Privilegien,
Freiheiten, Gnadenerweise und Zusicherungen — in sämtlichen Punkten, Artikeln
und Auslegungen, wie sie Wort für Wort hier angegeben sind, gnädigst erneuert,
bestätigt und bekräftigt.
Im Besonderen
trifft dies auf die (schon erwähnten) Rechte zu, die außer von anderen Fürsten
und Landesherren von Unseren Vorfahren verliehen worden sind, nämlich von:
1. weiland Kaiser
Ferdinand (von dem die Stadt auch das
Recht zur Siegelführung in rotem Wachse erhielt),
2. Kaiser Maximilian,
3. Kaiser Rudolf,
4. Kaiser Matthias (von dem die Stadt das Recht
des Weinschankes erhielt und herleitete),
5. Kaiser Ferdinand II., Unserem Ahnherrn christseligsten
Gedächtnisses,
und die bereits
von dem jetzt regierenden Kaiser, Seiner Königl. Majestät, Unserem gnädigsten
und geliebten Herrn Vater, weiterhin verliehen und bestätigt wurden.
Wir wiederholen
also nochmals:
Wir erneuern, bestätigen
und bekräftigen der Stadt Reichenbach
aus Unserer Machtvollkommenheit als rechter, natürlicher Erbe des Königreichs Böhmen und als Herzog in Schlesien, von Schweidnitz und Jauer,
alles das, was Wir ihr (der Stadt) an Rechten und Gewohnheiten bestätigen sollen
und wollen, und zwar kraft dieser Urkunde.
Wir hoffen, wünschen
und erwarten, dass die genannten Bürgermeister, Ratsherren und die ganze
Stadtgemeinde Reichenbach diese Rechte
genießen und gebrauchen werden, ungehindert von jedermann, doch so, dass Uns an
Unseren landesherrlichen Ansprüchen („Diensten und Pflichten“) kein Nachteil
und Schaden erwächst.
Wir gebieten zum
Schluss allen Untertanen Unserer Fürstentümer Schweidnitz und Jauer,
besonders Unseren jetzigen und künftigen Landeshauptleuten daselbst, dass sie
die Vorgenannten aus Reichenbach und
deren Nachkommen in der Ausübung ihrer Gnadenerweise, Freiheiten, Rechte,
Privilegien, Zusicherungen und in ihren alten Ortsgewohnheiten schützen, beschirmen
und unterstützen, sowie sie getreulich dabei verbleiben lassen sollen, wenn ihnen
(den Landeshauptleuten, Untertanen usw.) daran gelegen ist, Unsere schwere
Strafe und Ungnade zu vermeiden. Das meinen Wir allen Ernstes!
Urkundlich dieses
Briefes, besiegelt mit Unserem anhängenden, königlichen größeren Insiegel,
gegeben in der Stadt Wien am siebenten Monatstag des September im sechzehnhundertundfünfzigsten Jahre nach Christi, Unseres lieben Herrn und Seligmachers Geburt, im vierten Jahre Unserer Herrschaft in Ungarn und im fünften (Unserer Herrschaft) in Böhmen.
(Wien, den 7. IV. 1650.)
Ferdinand
Franz Scheidler
(ex manu propria = eigenhändig unterschrieben)
Zur Beglaubigung
der Unterschrift Seiner Heiligen Majestät:
Johan Widmar emp.
II.
Urkunde des Herzogs Bolko II. (1326—1368) vom 30.
Dezember 1337
Der Herzog
verleiht der Stadt die Strafgerichtsbarkeit, das Polizeirecht einschließlich
des Nachtwachdienstes und das Recht zur selbständigen Steuereinziehung. — Die
Urkunde befindet sich
im Staatsarchiv Breslau. Schles. Regesten Nr. 5779. Das Datum lautet nach
dem heutigen (Gregorianischen) Kalender, wie oben angegeben.
Urtext:
NOS
BOLKO Dei Gratia Dux Silesiae Dominus de Fürstenberg in Schweidnitz
Constare
volumus universis, quod fidelibus nostris Consulibus in Reichenbach pro nune et
in futuro existentibus, de nostra benevolentia et favore quibis ipsos
prosequimur speciale, damus et concedimus Judicandi omnia et singula Jura
pertinentia ad ipsam Civitatem, et nominatim de molestiis et maleficiis
contingere per quemcumque potentibus, in vigiles ponendo sive ordinando, in
valvas et Fatas Servando, in custodiis tempore noctis cireumeundo in exactiones
et alios Civitatum proventus repetendo in ipsismet Consulibus, in Scabinis et
Magistris operatis cum nomine Civitatis, et universaliter in omnibus et
singulis ipso cum officiis Quocumque censeantur nomine plenam et omnimodam
facultatem, exclusis dumtaxat iuribus nostrorum dictae Civitatis Provincialis
et haereditarii advocatorum, harum nostrarum testimonio, quas nostro sub
Sigillo dedimus Literarum Schweidnitz feria secunda post natalem Christi Anno
Domini Millesimo trecentesimo tricesimo Septimo.
Übersetzung:
Wir Bolko, von Gottes Gnaden, Herzog von Schlesien, Herr von Fürstenberg bei Schweidnitz
wollen, dass es
allen bekannt sei, dass wir unseren treuen Bürgermeistern in Reichenbach, unseren jetzt und später
amtierenden, aus unserem Wohlwollen und unserer Gunst, welche wir ihnen ganz
besonders schenken, alle Rechte der Gerichtsbarkeit und einzelne Vorrechte, die
ihre Stadt betreffen, als Geschenk zugestehen, und zwar namentlich:
die Gerichtsbarkeit
über alle Schädigungen und Missetaten, wen auch immer sie angehen mögen, ferner
das Recht für Anstellung
und Einsetzung von Wächtern, für Wahrung der Tore der Stadt, für Umgebung der
Stadt mit Wachen bei Nachtzeit, für Erneuerung der Steuereintreibungen und
anderer Einkünfte.
Zugestanden sind
diese Rechte den Bürgermeistern selbst, den Schöffen und Ratmannen (Zunftmeistern),
die jeweils im Auftrag der Stadt wirken, und allen und jeden Behörden insgesamt,
in welchem Auftrag der Stadt sie sich im Besitz einer vollen und allseitigen
Vollmacht auch glauben mögen, mit Ausnahme lediglich der Rechte unserer
Sachwalter in genannter Erb- und Provinzstadt.
Wir bezeugen diesen
unseren Brief, den wir mit Anhängung unseres Siegels gegeben haben zu Schweidnitz am Montag nach Weihnachten im Jahre des Herrn dreizehnhundertsiebenunddreißig. (Nach jetziger Zeitrechnung am 30. 12. 1336.)
III.
Urkunde des Herzogs Bolko II. vom 12. November
1350
Der Herzog
verleiht der Stadt das Landgericht, das ist die Gerichtsbarkeit über die Ortschaften
in der städtischen Bannmeile. — Die Urkunde befindet sich im Staatsarchiv Breslau. Das Siegel hängt an einem Pergamentstreifen
und stellt einen Ritterhelm dar. Es trägt die Umschrift: S. Bolconis ducis Slesie.
Urtext:
WIR
BOLKO von Gottes gnaden Hertzog von Schlesien, Herr von Fürstenberg undt zur
Schweidnitz Bekennen öffentlich an diessem Brieffe, daß Wier haben angesehen,
den Dienst undt die trewe Unserer Lieben getrewen Rathleuthe zur Reichenbach, den
Sie unß dicke williglich gethan haben, undt von thuen sollen, undt haben ihn
von unsren Fürstlichen genaden, undt von sonderlicher gunst, die Wier zu ihn
haben mit Rathe Unßeren getrewen Manne, gegeben undt gelegen das Landtgerichte
undt die Landvoigtey in unßerem Weichbilde zur Reichenbach zu sitzen undt zu
haben alßo lange alß Sie das an Unßeren genaden gehaben mögen, von unß undt
von allen den Unßern ungehindert mit Urkundt dieß Brieffs, den Wier haben versiegeln
lassen, werden mit Unßer Wissen, mit Unseren Ingesiegelt, undt ist gegeben undt
das ist geschehen zur Monow dem wenigern an dem Vasten Freytage nach Sanct
Martins Tage, nach Gottes Geburt, Dreytzehnhundert Jahr undt darnach in dem
Fünftzigisten Jahre.
Textübertragung:
Wir Bolko (II.)
von Gottes Gnaden
Herzog von Schlesien, Herr von Fürstenberg und in Schweidnitz,
erklären unter
Beistimmung Unserer getreuen Mannen öffentlich durch diesen Brief:
In Anerkennung
der treuen Dienste Unserer lieben und getreuen Ratsleute zu Reichenbach, die sie Uns immer willig geleistet
haben und noch leisten sollen, gewähren Wir ihnen als Unseren fürstlichen
Gnaden- und Gunstbeweis:
die Ausübung des
Landgerichts und der Landvogtei im Bereich (Weichbild) der Stadt Reichenbach. Dieses Recht sollen sie,
ungehindert von allen Unseren Untertanen, solange ausüben dürfen, als dieser
Gnadenbeweis bestehen bleibt.
Zur Beurkundung
haben Wir diesen Brief wohlweislich mit Unserem Insiegel versiegeln lassen. Er
wurde erteilt zu Wenig-Mohnau am Fasten-Freitage nach dem Sankt-Martinstag im dreizehnhundertfünfzigsten Jahre nach Christi (Gottes) Geburt.
IV.
Urkunde des Königs Wenzel (1378—1410) vom 8. Mai
1383
Der König
verleiht 10 schlesischen Städten, darunter auch der Stadt Reichenbach, die Kriminalgerichtsbarkeit. Die Richtigkeit der
Urkunde wird vom Magistrat der Stadt Löwenberg
unter dem Datum des 1. September 1611
beglaubigt.
Urtext:
WIR WENTZLAW von
Gottes genaden König zu Böheimb, Marggraff zu Brandenburge undt Hertzog in
Schlesien Bekennen undt thuen Kundt öffentlichen mit dießem Briefe allen die
ihn sehen, hören oder lesen, das Wier durch Friede undt gemach Unßre Fürstenthümber,
Landt und Leuthe Schweidnitz undt Jawer mit wolbedachtem Mutte geben undt
empfehlen, mit Kraft dieses Briefes, gutem Rathe Unßerer Fürsten Edlen undt
getrewen, rechter wissen undt Königl. Macht zu Böheimb, dem Burgermeister,
Rathmannen, undt Bürgern gemeinlich der Städte, Schweidnitz, Striegau, Jawer, Lewendberg,
Buntzlaw, Hierschberg, Hain, Landeßhudt, Reichenbach undt Nimbsch, vollen und
gantzen gewaldt und macht, alle Schädliche undt Ungerechte Leuthe, woh oder an
welchen Städten die gesessen vorher, zu suchen, zu nemben und über sie zu
richten, undt sie zu rechtfertigen mit den Rechten von Unser undt der
Hochgeborenen Agnes,en Hertzogin daselbst unser Lieben Muhme wegen. Undt
gebieten darumb allen undt ietzlichen Fürsten, Geistlichen undt weldtlichen
Herren, Edlen, Rittern, Knechten, Richtern, undt Gemannschaften, der Städte Schultissen
und Gemeinschaften der Dörfer und allen andern undt der von zu Böheimb getrewen
Unterthanen ernstlich und vestiglich, daß Sie die obegenannte unser Bürger und ihrer
Gehilfen ahn solchen Gerichten undt Rechtfertigungen, nicht hindern noch wehren
sollen in keinerley Weise, sondern sie darzu fördern und ihnen Behilfen sein
nach allem ihrem vermögen, so offt Sie deß von Ihne ermahnet werden. Undt wehr
darwieder thäte, der soll in Unser Cammer undt der von Böheimb schwerer
Ungenade verfallen sein. Datum Prage nach Christi geburt XIIIC. undt darnach im
LXXXIII. deß nehesten Freytags vor Pfingsten deß Bömischen im XXI. Jahre undt
des Römischen im Achten.
Wier Bürgermeister
und Rathmanne der Stadt Lewenberg uhrkunden hiermit, das obgeschriebenes
Privilegium von Wort zue Wort gleichlautent in Unseren Handtvesten zu finden,
uhrkundtlich mit der Stadt Insigel verfertiget. Geben und geschehen den Ersten
Septembris des 1611 Jahres.
Textübertragung:
Wir Wenzel,
von Gottes
Gnaden, König von Ungarn, Markgraf
von Brandenburg und Herzog in Schlesien,
geben durch diese
Urkunde jedem, der sie liest, hört oder sieht, öffentlich Folgendes bekannt:
Zur Gewähr des
Friedens in Unseren Fürstentümern Schweidnitz
und Jauer verleihen Wir aus
wohlbedachter Entschließung, mit Beistimmung Unserer Fürsten und Edelleute, und
auf Grund Unserer rechtmäßigen, königlichen Regierungsgewalt in Böhmen vermittels dieser Urkunde den
Bürgermeistern,
Ratsherren und den Bürgerschaften der Städte:
— Schweidnitz, Striegau, Jauer, Löwenberg,
Bunzlau, Hirschberg, Hain, Landeshut, Reichenbach und Nimptsch —
die unumschränkte
Vollmacht,
alle Verbrecher
und Übeltäter, gleichviel, in welchem Ort sie vorher ansässig waren, aufzusuchen,
in Haft zu nehmen und über sie Gericht zu halten. Diese Gerichtsbarkeit ist
auszuüben mit den Rechtsmitteln, die von Uns und von der hochgeborenen Herzogin
Agnes (Unserer lieben Muhme)
verliehen wurden.
Wir gebieten aus
diesem Grunde allen Fürsten, geistlichen und weltlichen Herren, Edelleuten,
Rittern (und deren Gefolgsleuten), Richtern (und deren Vollstreckungsbeamten),
den Stadtschulzen und den Gemeindevorständen der Dörfer, überhaupt allen
Untertanen Böhmens, mit Ernst und Festigkeit,
die genannten
Stadtgemeinden und deren Amtspersonen bei Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit in
keiner Weise zu behindern, sondern sie darin möglichst tatkräftig zu unterstützen,
so oft dies verlangt wird. Wer hiergegen verstößt, soll bei Unserer Gerichtskammer
und bei der (Gerichtskammer) von Böhmen
schwerer Ungnade verfallen sein.
Diese Urkunde ist
gegeben worden in Prag, am Freitag vor Pfingsten im dreizehnhundertdreiundachtzigsten Jahre
nach Christi Geburt, im 21. Jahre Unserer Herrschaft in Böhmen und im 8. Jahre (Unserer Herrschaft) als römischer Kaiser (am 8. Mai
1383).
Wir Bürgermeister
und Ratsherren der Stadt Löwenberg bescheinigen
hiermit, dass das vorstehende Privileg in gleichem Wortlaut in unseren Akten
vorliegt, mit dem Stadtsiegel beurkundet.
Ausgestellt am 1. September 1611
V.
Urkunde des Kaisers Matthias (1612—1619) vom 26.
Oktober 1616
Der Kaiser
verleiht der Stadt das Vorrecht, allein den Weinschank einschließlich des Branntweinschanks
auszuüben. Die Stadt muss dafür einen Jahreszins von 200 schlesischen Talern zahlen und sich verpflichten, im
Stadtkeller nur gute und wohlfeile Weine auf Lager zu halten. Privatpersonen in
der Stadt wird der Ausschank untersagt.
Urtext:
WIR
MATTHIAS von Gottes gnaden Erwehlter Römischer Kayser, zue allen Zeiten, mehrer
deß Reichs in Germanien zue Hungarn, Böheimb, Dalmatien, Croatien, undt Sclavonien
ec. König, Ertzherzog zu Oesterreich, Hertzog zue Burgundt, Steirer, Kärndten,
Crain undt Wirttenberg, Marggraff zu Mähren, Hertzog zu Lützenburg, undt in
Schlesien, Marggraff zu Lausnitz:
Bekennen
öffentlich hiermit vor jedermanniglich wie daß Unß die Ehrsamben Unsere Liebe
getreue N. Bürgermeister undt Rathmanne der Stadt Reichenbach in Unsrem Fürstenthumb
Schweidnitz gelegen unterthänigst zu erkennen gegeben weßmßen ihre Vorfahren
undt Sie von undencklichen Jahren her Sich des Weinschenckens in Gemeiner Stadt
Keller einig und allein gebraucht, anietzo aber etzliche auß ihrer Bürgerschaft
in Ihren privat Häusern sich des nebenschenkenß anzumaßen unterstünden, welches,
da demselben nachgesehen werden solte, dem ohnedieß beschuldeten Rath Hause
undt Gemeinen Stadtwesen, so dißorths nicht, wie in anderen Städten mit Wirdtschaften
undt Gütern versehen, außristes abnemben undt Verterb zuziehen würde. Undt Unß
derwegen unterthänigist gebeten, das Wier Sie den Rath dießfals mit einem
Privilegio genädigst zu Bedenken, geruhen wolten. Wannen Wier dann genädigst
angesehen, daß der Weinschanck, in mängelung anderer Wirdtschaften, ietzt
gedachter Stadt beste Nutzung und einkommen ist, dannen das Rathhauß undt
Gemeine gebäude, sowol die opera-publica erhalten und ertragen werden müssen.
Alß haben Wier auß diesen undt anderen erheblichen Ursachen in Ihr des Rathes
unterthänigstes Suchen gewilliget, undt Sie über Berührten Weinschanck genädigst
Privilegiret, undt befreyet, alßo undt derogestaldt, das hinführo zu Ewigen
Zeiten allein der Rath in gemeiner Stadt Keller allerley Inn. undt außländische
Weine, wie die immer Nahmen haben mögen, darunter da auch der Brandtwein
begriffen, außzuschencken befuget, undt sonst Keinem Bürger oder Privat Personen
einigerley Sorten Wein, vielweniger Brandtwein, weil darbey gemeiniglich
allerhandt Unfug undt Müßbrauchs fürgehen, zu schencken oder zu verpffenten
zugelassen, sondern hiermit aller undt ieder offener- undt Winckelschanck in privat
Heusern, gäntzlich verboten undt abgeschaffen sein. Undt da nimandt auf
einigerley weise Wein abziehen, verzäpfen, oder dem Stadt Keller zum nachteil
vereinzelen und verpartieren, deßgleichen sich des Brandtweinschancks anmaßen
würde, derselbe oder dieselben vom Rath willkürlich nach dem des Weins oders
Brandtweinß viel oder wenig gestrafft werden. Die ienigen aber so Batzweise mit
Wein handeln, allemal beym abladen undt wieder aufladen, denselben dem Rathe ansagen
undt die Masse beschauen lassen, auch von Eynem Drey Kreuzer abladegeldt geben sollen,
Privilegiren undt befreyen abbedachten Rath also, auf vorgehabten Zeitigen Toth
hiermit wissentlich alß Regirenden Königl. Mayest. zue Böheimb, alß Obrister
Hertzog in Schlesien undt Fürst zur Schweidnitz, Crafft dieses Briefes. Meinen,
setzen undt wollen, das mehr gedachter Rath sich hinführ an Ewiglich dieser Unser
genadt undt Privilegii halten, gebrauchen, erfroyen und genüssen solle undt
möge, ohne männigliches eintrag undt Vorhindernuß. Hiergegen aber undt vor diese
Unsere genadt, soll Unß Er der Rath unterthänigesten anerbieten nach zu einem
Ewigen immerwehrenden Zinß, von solchen Weinschanck jährlichen auf
Weihenachten, undt also auf Weyhenachten des herzunahenden Sechtzehenhundert
undt Siebenzehenden Jahres anzusetzen, Zwehhundert Thaler Schlesischer wehrung
ieden zu Zwey undt Siebentzig Kreutzern geraitet zu Henden Unserer Schlesischen
Cammer zuerlegen dan auch insonderlich darob zu sein, schuldig seyn, damit
vornehmblich umb der Krancken undt Durchreisenden, wie auch derer aufm Lande
willen, in Ihrem vom Stadt Keller iederzeit gute Weine von aller Handt sorten
zu feilen Kaufe, umb billige Bezahlung gefunden werden, undt hierinnen
allerhandt Unterschlieff Ueberhetz undt Versertelung nachbleiben bey Vermeidung
Unseres ernsten einstehenß undt Straff. Undt gebieten darauf allen undt jeden
Unseren Unterthanen, weß würden, Standes, Ambts oder wesenß die sein, insonderheit
aber Unseren iezigen undt Künftigen Hauptleuthen der Fürstenthümer Schweidnitz
undt Jawor, hiermit Ernstlich, undt Wollen das Sie mehr gedachten Rath zue
Reichenbach bey dieser Unser Kayserl. undt Königl. gnad und befreyung iederzeit
schützen, schirmen, Handhaben, undt geruhlich verbleiben lassen, darwieder in
Keinerley weise noch wege beirren oder beschwetzen, noch solches niemanden
andern zuthun gestatten, Alß lieb einem ieden sey Unsere Ungenad undt Schwere
Straff zu vormeiden. Des au Uhrkundt haben Wier ahn diesen Brief Unßer Kaiserl.
undt Königl. Insigel hangen lassen. Der gegeben ist auf Unsern Königl. Schloß
Praag den 26. Tag Monats Octobris Im 1616. Unserer Reiche, des Römischen im
Fünfften, des Hungarischen im Achten undt des Böheimbischen im Sechsten Jahre.
Matthias
Sdenco
Popl. de Lobkowitz
S. R. Bohemiae Cancellarius
Ad
mandatum Sacre
Caesariae Regiae Majestatis
exm. proprium
Raffer.
Textübertragung:
Wir Matthias,
von Gottes Gnaden
erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Deutschen Reiches, König von Ungarn,
Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slawonien,
Erzherzog von Österreich, Herzog von Burgund, Steier(mark), Kärnten, Krain und Württemberg, Markgraf von Mähren,
Herzog von Lützenburg (Luxemburg) und
in Schlesien, Markgraf in der Lausitz,
erklären hiermit
öffentlich vor jedermann:
Unsere ehrsamen,
lieben und getreuen Bürgermeister und Ratsherren der Stadt Reichenbach in Unserem Fürstentum Schweidnitz haben uns untertänigst Folgendes dargetan: Sie und ihre
Vorfahren haben seit altersher den Weinschank im öffentlichen Stadtkeller allein
und ausschließlich ausgeübt. Jetzt haben sich jedoch einige Bürger das Recht
angemaßt, in ihren Privathäusern eigene Schankstätten (Nebenschank) zu eröffnen.
Wenn dieser Zustand geduldet wird, dann erleidet die ohnedies verschuldete
Stadtverwaltung, die nicht wie andere Städte über Vermögen und Güter verfügt,
außerordentlichen Schaden und Verderb. Deshalb bitten sie (die Bürgermeister
und Ratsherren) untertänigst, dass Wir die Stadtverwaltung darüber (d.i. über
den Weinschank) mit einem Privileg gnädigst zu bedenken geruhen möchten.
Wir erkennen an,
dass der Weinschank in Ermangelung anderer öffentlicher Nutzungen die beste
Einkommensquelle der Stadt ist, aus der das Rathaus und andere städtische
Gebäude, und auch die öffentlichen Einrichtungen erhalten werden müssen.
Deshalb und auch aus anderen gewichtigen Gründen haben Wir dem untertänigen Gesuch
des Stadtrates entsprochen und die Stadt auf ewige Zeiten mit dem ausschließlichen
Vorrecht des Weinschankes ausgestattet.
Aufgrund dieses
Privilegs besitzt künftig die Stadtverwaltung allein das Recht, in ihrem
Stadtkeller alle Arten in- und ausländischen Weines, gleichviel welcher
Bezeichnung, einschließlich des Branntweins auszuschenken; dagegen wird keinem
Bürger oder einer anderen Privatperson gestattet, irgendwelche Weinsorten, noch
viel weniger Branntwein, auszuschenken oder damit zu handeln, weil dabei gewöhnlich
allerlei Unfug und Missbrauch vor sich geht. Jedweder offener oder geheimer Ausschank
in Privathäusern ist abzuschaffen.
Damit nun niemand
auf irgendwelche Weise Wein abzieht, verzapft oder zum Nachteil des
Stadtkellers im Kleinhandel verkauft oder den Branntweinausschank ausübt,
erhält die Stadtverwaltung die Rechtsvollmacht, die Übertreter je nach dem
Umfang des verbotenermaßen ausgeübten Ausschanks von Wein oder Branntwein zu
bestrafen. Wer fassweise mit Wein handelt, wird verpflichtet, die Ein- und
Ausfuhr dem Stadtrat anzuzeigen und die Menge feststellen zu lassen. Von einem
Fass sind 3 Kreuzer Lagergeld zu
entrichten.
Wir wiederholen:
Als regierender König von Böhmen,
oberster Herzog in Schlesien und Fürst
zu Schweidnitz, verleihen Wir dem vorgenannten
Stadtrat das Vorrecht (des Weinschanks) als Stadtfreiheit kraft dieser Urkunde
(dies geschieht auch im Hinblick auf Unser mögliches Ableben). Wir wünschen
ausdrücklich, dass die Stadtverwaltung sich ewig dieses Unseres Gnadenerweises
und Vorrechtes erfreuen und davon nach Kräften Gebrauch machen möge.
Für diesen
Gnadenerweis soll Uns der Stadtrat (gemäß seinem eigenen, untertänigen
Anerbieten) einen immerwährenden Zins von 200
Talern schlesischer Währung (jeden Taler
zu 72 Kreuzern gerechnet) alljährlich
zu Weihnachten an Unsere Schlesische
Kämmereikasse zahlen, erstmalig zu Weihnachten des Jahres 1617. Ferner ist er (der Stadtrat)
verpflichtet, in seinem Stadtkeller jederzeit gute Weine der verschiedensten
Art zu einem wohlfeilen Preise zu verkaufen, und zwar vornehmlich wegen der
Kranken und Durchreisenden, sowie der Leute vom Lande. Jede Übervorteilung (der
Käufer) oder Verfälschung (des Weines) hat bei Vermeidung Unseres Einschreitens
und Unserer Strafe zu unterbleiben.
Zum Schluss
gebieten Wir allen Unseren Untertanen, gleichviel welchen Standes oder Amtes sie
sind, besonders aber Unseren jetzigen und künftigen Landeshauptleuten der Fürstentümer
Schweidnitz und Jauer, hiermit ernstlich, den genannten Stadtrat zu Reichenbach in der Ausübung Unseres Kaiserlichen
und königlichen Gnadenerweises jederzeit zu schützen und zu beschirmen, zu
beraten und dabei verbleiben zu lassen. Sie sollen ihn (bei der Ausübung seines
Rechts) weder beirren, noch sollen sie Zuwiderhandlungen dulden, sofern sie
(die Untertanen usw.) Unsere schwere Ungnade und Strafe vermeiden wollen.
Zur Beglaubigung
dessen haben Wir diese Urkunde mit Unserem kaiserlichen und königlichen Insiegel
versehen lassen. Die Urkunde ist gegeben worden auf Unserem königlichen Schloss
Prag, am 26. Oktober des Jahres 1616,
im 5. Jahre Unserer Herrschaft als römischer Kaiser, im 8. Jahre (Unserer Herrschaft) in Ungarn und im 6. Jahre (Unserer Herrschaft) in Böhmen.
Matthias
Sdenko Popl. von Lobkowitz
Kanzler Se. Köngl. Majestät
des Königs von Böhmen
Zur Beglaubigung
der Unterschrift
Se. Heil. Kaiserl. und Königl. Majestät:
Raffer
VI.
Urkunde des Kaisers Ferdinand II. (1619—1637) vom
23. Oktober 1622
Der Kaiser bestätigt
der Stadt verschiedene Privilegien aus früherer Zeit, so auch das über den Weinschank.
Urtext:
WIER
FERDINAND der Ander von Gottes genaden Erwehlter Römischer Kayser zu allen
Zeiten mehrer des Reichß in Germanien, zu Hungarn, Böheimb, Dalmatien,
Croatien, undt Sclavonien König, Erzherzog zue Oesterreich, Marggraff zu
Mähren, Hertzog zu Lützenburg undt in Schlesien, undt Marggraff zu Lausnitz,
Bekennen
undt thunen Kundt allermänniglich, daß Unß die Ehrsamen Unsere Liebe getreuen Bürgermeister
Rathmanne undt gantze Gemeine der Stadt Reichenbach, Unterthänigst ersuchet
undt angelanget, Ihnen Ihre Brieff Privilegia, Freyheiten Begnadungen, undt
Handvesten, So Sy von Unsern Vorfahren, Königen zue Böheimb, auch andern Fürsten
undt Herren, Vornemblich von Wehylandt Kaysern Ferdinando, Maximiliano undt
Rudolpho Unsern geliebten Anherrn undt Vatern aller Hochlöblicher undt müldester
gedächtniß, insonderheit aber das Jenige, so sie jüngst von Kayser Matthia unsern
geliebten Herrn Vatern undt Vatern Christseeligsten angedenkens über den Weinschanck
alda, unter dato Praag den Sechsundtzwanzigsten Monatstag Octobris im 1616.
Jahre redlich erworben, erlangt undt hergebracht haben, genädigst zu bestetigen
geruheten.
Alß
haben Wier angesehen ihre demütige zimbliche Biete, undt Ihnen, mit vorgehabtem
Rath undt rechtem wissen, alle Ihre Brieff Privilegia, Freyheiten, Begnadungen,
undt Handvesten, so Sie, wie ietzt gemeldt von unseren Vorfahren, Königen zu Böheimb,
auch andern Fürsten undt Herren, vornehmblich von Wehylandt Kaysern Ferdinando,
von deme sie auch daneben mit der Sieglung mit dem Rothen Wachß begnadet,
Maximiliano, Rudolpho, auch letzlichen Matthia ober erwehneten Weinschanck
erlanget und hergebracht, alß ob die von Wort zu Wort hierinnen begriffen undt
Klärlich ausgedrückt wahren, erneuert, bestetiget und Confirmiret, Erneuern, bestetigen,
undt Confirmiren Ihnen, die auß Böheimbischer Königl. Maytis. alß Obrister
Hertzog in Schlesien in Crafft diß Brieffs, meinen, setzen undt wollen, das obbemeldte
Bürgermeister undt Rathmanne undt Gantze Gemeinde derselben Stadt Reichenbach,
der genüssen, gebrauchen sollen undt mögen, von männiglich ungehindert, doch
Unß, Unseren Diensten undt Pflichten ohne schaden.
Gebieten
darauff allen undt Jeglichen, Unserer Cron von Böheimb undt Fürstenthumb Schlesien,
Unterthanen, was würden, Standes oder Wesenss die Sein, das Sie die vorgenanten
Bürgermeister Rathmanne und gantze Gemeinde, benanter Stadt Reichenbach und
Ihre nachkommen, ahn solchen vorgenanten Ihren Gnaden, Freyheiten, Rechten,
Brieffen, Privilegien, Handvesten, guten Gewohnheiten, undt dieser Unser Bestetigung
nicht hindern noch irren, Sondern Sy darbey von Unsser undt der Cron Böheimb
wegen, Handthaben, schützen, schirmen, undt geruhiglich darbey bleiben lassen,
alss Lieb Ihnen Sey Unsere Schwehre straffe, undt ungenade zu vormeiden. Deß zu
Urkundt Besieglet mit Unsern Kayser. und Königl. anhangenden Insigel, der geben
ist in Unser Stadt Wien, den 23. Tag Monats Octobris Nach Christi Unsers Lieben
Herrn undt Seeligmachers Geburth im 1622. Unserer Reiche des Römischen im
Vierden, deß Hungarschen im Fünfften undt des Böheimbischen im Sechsten Jahre.
Ferdinand
(Loco Sigilli)
Sdenco
Popl. de Lobkowitz
S.
R. Bohemiae Cancella:
Ad
mandatum Sacr.
Caesae.
Maitis. proprium.
Textübertragung:
Wir Ferdinand II. (der Andere)
von Gottes Gnaden
erwählter römischer Kaiser, zu allen
Zeiten Mehrer des Deutschen Reiches,
König von Ungarn, Böhmen, Dalmatien,
Kroatien und Slawonien, Erzherzog
von Österreich, Markgraf von Mähren, Herzog von Lützenburg (Luxemburg) und in Schlesien,
und Markgraf in der Lausitz
erklären und
geben jedermann bekannt:
Unsere ehrsamen,
lieben und getreuen Bürgermeister, Ratsherren und die gesamte Stadtgemeinde Reichenbach haben untertänigst bei Uns
beantragt, ihnen ihre Urkunden, Vorrechte, Stadtfreiheiten, Gnadenbeweise und Zusicherungen
— gnädigst bestätigen zu wollen, die sie von Unseren Vorfahren, den böhmischen Königen, und auch von anderen
Fürsten und Landesherren redlich erworben und sich erhalten haben, hauptsächlich
die Rechte, die verließen wurden von weiland:
1) Kaiser Ferdinand (I.),
2) Kaiser Maximilian,
3) Kaiser Rudolf,
Unseren geliebten
Ahnherren und Vorvätern hochseligsten Gedächtnisses; besonders jedoch das
Vorrecht über den Weinschank, das sie jüngst vom Kaiser Matthias, Unserem geliebten Vater christseligsten Angedenkens,
unter dem Datum: Prag, den 26. Oktober 1616 erhielten.
Wir haben ihre
demütige und geziemende Bitte anerkannt und aus wohlbedachter Entschließung und
mit rechtem Wissen alle ihre Urkunden, Vorrechte, Stadtfreiheiten, Gnadenerweise
und Zusicherungen, (in dem Umfange) erneuert und bestätigt, wie sie in dieser
Urkunde wörtlich und übersichtlich angegeben sind und wie sie von Unseren
Vorfahren, den böhmischen Königen,
und auch von anderen Fürsten und Landesherren verliehen wurden; nämlich von
weiland:
1. Kaiser Ferdinand, von dem die Stadt u. a. auch
mit dem Rechte zur Siegelung in rotem Wachs begnadet wurde,
2. den Kaisern Maximilian und Rudolf, und zuletzt
3. von Kaiser Matthias, von dem die Stadt das oben
erwähnte Vorrecht über den Weinschank erwarb.
Wir wiederholen:
Wir erneuern und bestätigen in Unserer Eigenschaft als regierender König von Böhmen und als oberster Herzog
in Schlesien kraft dieser Urkunde der
Stadt die genannten Rechte. Wir wünschen und erwarten, dass die genannten
Bürgermeister, Ratsherren und die gesamte Stadtgemeinde Reichenbach ihre Rechte nutznießen mögen, ungehindert von
jedermann, jedoch so, dass Uns keine Einbuße an Unseren landesherrlichem Ansprüchen
(Diensten und Pflichten) entsteht.
Wir gebieten
allen Untertanen Unserer böhmischen Krone und des Fürstentums Schweidnitz, gleichviel, welcher Würden
und welchen Standes sie sein mögen, dass sie die Bürgermeister, Ratsherren und
die gesamte Stadtgemeinde Reichenbach
sowie deren Nachkommen an der Ausübung vorgenannter Gnadenbeweise,
Stadtfreiheiten, Vorrechte, Urkunden, Zusicherungen und Gewohnheitsrechte auf
Grund dieser Bestätigung nicht behindern oder daran irre machen, sondern Unseretwegen
und um der böhmischen Krone willen
beraten, beschützen und bei ihren Rechten verbleiben lassen, sofern ihnen (den
Untertanen) daran gelegen ist, Unsere schwere Strafe und Ungnade zu vermeiden.
Zur Beglaubigung
ist diese Urkunde mit Unserem kaiserlichen und königlichen Insiegel versehen
worden. Sie wurde gegeben in Unserer Stadt Wien
am 23. Oktober des Jahres 1622 nach Christi, Unseres lieben Herrn und Seligmachers Geburt, im 4. Jahre Unserer Herrschaft als römischer
Kaiser, im 5. Jahre (Unserer Herrschaft)
in Ungarn und im 6. Jahre (Unserer Herrschaft) in Böhmen.
Ferdinand (Siegel)
Sdenco Popl. de Lobkowitz,
Kanzler Sr. Majestät des Königs von Böhmen
Zur Beglaubigung
der Unterschrift Sr. Heiligen Kaiserlichen Majestät
VII.
Urkunde des Kaisers Ferdinand II. vom 12. Juni
1626
Der Kaiser bestätigt
der Stadt verschiedene alte Rechte, im Besonderen die Befugnis zur Führung des
Grundbuchs, die Braugerechtigkeit und die selbständige Verwaltung des Zunftwesens.
Ferner erhält die Stadt die Bestätigung ihrer bisherigen Marktrechte. Die
Eröffnung von Gasthäusern durch Fremde wird verboten.
Urtext:
WIER
FERDINAND der Ander von Gottes genaden Erwehlter Römischer Kayser zue allen
Zeiten, mehrer des Reichß, in Germanien, zu Hungarn, Böheimb, Dalmatien,
Croatien undt Sclavonien König, Erzherzog zue Oesterreich, Marggraff zu Mähren,
Hertzog zue Lützenburg undt in Schlesien, Marggraff zur Lausnitz.
Bekennen,
demnach auf genädige Verordnung Weiland Kayserß Ferdinandi Unsres geliebten
anherrenß Hochlöbl. gedächtniß in langwierigen Streitigkeiten, so sich zwischen
denen Würdigen, Wohlgebornen, Vesten Ehrenvesten undt Ehrsamen, unsern lieben
getreuen N. Praelaten, Herren, Richtern undt Manschaften Unserer Fürstenthümber
Schweidnitz undt Jawer an Einen, undt Unsern Bürgermeistern undt Rathmannen
undt Gemeinen der Städte daselbst, andern theilß, erhalten, unter andern auch
der Landvogtey undt Ober-Gerichte, Stadt Urbar, Meltzen, Brauen, Schenken, Zuschütten
der Unterthanen, allerley Handtwerker, Saltz und anderer Marckte halber noch in
1545. Jahre den 14. Dezembris auf beyderseits freywillkührliche Bewilligung ein
ordentlicher gewisser Vertrag aufgerichtet, welcher vom Höchstgedachten Kay.
Ferdinando Confirmiret und bestetiget, auch darinnen aufgesetzt worden, da
Beklagete Theile in einem oder andern berirte Landvogtey undt Obergericht die
Stadt Veber, daß Mältzen, Brauen, Schencken, Zuschiten, Handtwerker undt Marckte
betrefent auf ihren Landtgütern Privilegirt undt berechtiget zu sein
vermeineten, daß dieselbe Ihre gerühmbte Gerechtigkeit in, undt auf gewisse
Zeit entweder mit Kay: Königl. oder Fürstl. Briefen undt in mangel derselbten
Brieffe, durch gebührliche Zeugführung beweisen und darthun: die von Städten
auch Ihre nothurft Beweiß und Gerechtigkeit dagegen wie Brauchlich zu vollführen
undt aufzulegen zugelassen sein sollten. Undt Bürgermeister, Rathmanne undt
gantze Gemeinde der Stadt Reichenbach gemeldeten Vertrags zu folge im Jahr 1548,
in nothurft und Beweiß habend gerechtigkeit eingebracht, undt zu der Kayserl. Mayts.
rechtlichen erkenntnisse ferner gestellet haben. Daß Wier um mehr nach genugsamber
erfolgung undt erwegung desselbten Ihren einbringens soviel befunden, undt
erkennen hiermit zurecht, daß gedachter Bürgermeister, Rathmanne undt Ganze Gemeine
der Stadt Reichenbach mehr berührten den 14. deß 1545. Jahres aufgerichteten
Vertrage gemäß das Stadt Urbar daß Meltzen, Breuen, Schittenß undt Handwerker
in einer gantzen Meilwegs unb die Stadt herumb habenden gerechtigkeit, auch die
von Hertzogen Bolcko im Jahr 1350: ihnen aufwolgefallen mit den Worten, alß
lange alß Sie von Unser genaden haben mögen, verliehene Ober- und Niedergericht
im gantzen Weichbilde, undt da den Saltzmarkt groß undt Klein, undt das niemandt
außerhalb der Stadt, Meltzen, Breuen, und Kretschams verlegen solle erwiesen
undt daß ietzige und Künftige Bürgermeister Rathmanne undt gantze Gemeinde
erwehnter Stadt Reichenbach derselbten dargethanen Begnadung, außerhalb derer güter
die durch Unsere Juris dieser Streitigkeit ietzo gerichtlich publicirte Urteil
ihrer bewiesenen gerechtigkeit wegen außgenommen sein Zugebrauchen Befugt undt sonsten
auf berührten Vertrag bey Vermeidung der von mehr Höchstgedachtesten Kays. Ferdinando
darauf gesetzten Straffe ein genaue acht zu nehmen undt im geringsten nicht zu
überschreiten, Schuldig sein sollen von Rechtswegen, Mit Uhrkundt dieß Briefs
besiegeldt mit Unserem Kays. undt Königl. aufgedruckten Insiegel, der geben ist
in Unserer Stadt Wien den 12. Tag dieß Monats Juny 1626. Unserer Reiche des
Röm. im 7. des Hungarischen im 8. undt des Böheimbischen im 9. Jahre.
Ferdinand
(L. S.)
Otto
von Nostitz
Ad
mandatum Sac. Caes: Matis Proprium
Exp.
Raffer
Textübertragung:
Wir Ferdinand der Zweite, von Gottes Gnaden
erwählter römischer Kaiser, zu allen
Zeiten Mehrer des Deutschen Reiches,
König von Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien
und Slawonien, Erzherzog von Österreich, Markgraf von Mähren, Herzog von Lützenburg (Luxemburg) und in Schlesien,
Markgraf von der Lausitz,
erklären:
Vor Zeiten schwebten
langwierige Streitigkeiten zwischen den würdigen, wohlgeborenen besten, ehrenfesten
und ehrsamen, Unsern lieben, getreuen Prälaten, Standesherren, Richtern und der
Ritterschaft Unserer Fürstentümer Schweidnitz
und Jauer einerseits,
und Unseren
Bürgermeistern, Ratsherren und den Bürgerschaften der ebenda gelegenen Städte
andererseits.
Dieser Streit
bezog sich auf die Handhabung der Landvogtei und der Obergerichtsbarkeit, die
Stadturbarien (Grundbücher), die Berechtigung zum Mälzen, Brauen, Ausschank und
Zuschütten (d. i. die Unterverteilung) auf die Untertanen, ferner auf die
Regelung von Handwerksangelegenheiten, auf die Salz- und anderen Märkte.
In dieser Streitsache
ist auf gnädige Verordnung weiland Kaiser Ferdinands,
Unseres geliebten Ahnherrn hochlöblichen Gedächtnisses, am 14. Dezember 1545 mit freiwilliger Zustimmung beider Parteien ein ordnungsmäßiger,
bestimmter Vertrag geschlossen worden. Derselbe ist von höchstgedachtem Kaiser Ferdinand ausdrücklich bestätigt und es
ist darin Folgendes festgesetzt worden: Wenn die beklagten Parteien (die
Ritter, Standesherren usw.) im einen oder andern Falle glaubten, dass sie zur
Ausübung der Landvogtei und Obergerichtsbarkeit, zum Mälzen, Brauen, Ausschank
und Zuschütten, zur Regelung der Handwerksangelegenheiten und des Marktwesens
durch Privilegien berechtigt seien, dann sollten sie ihre behaupteten Rechte
entweder durch kaiserliche, königliche oder fürstliche Urkunden oder in
Ermangelung solcher durch andere ausreichende Beweismittel dartun. Andererseits sollten
die Städte berechtigt sein, ihre Gegenbeweise nach üblichem Brauch vorzubringen
und zu verfechten.
Auf Grund dieses
ordnungsmäßigen Vertrages haben die Bürgermeister, Ratsherren und die Bürgerschaft
der Stadt Reichenbach im Jahre 1548 ihre alten Rechte unter Beweis gestellt
und ein Gerichtserkenntnis Seiner Königlichen Majestät beantragt. Nach gründlicher
Prüfung und Erwägung der Beweismittel haben Wir darauf wie folgt befunden und
erkennen hiermit für Recht:
Die vorerwähnten
Bürgermeister, Ratsherren und die Bürgerschaft der Stadt Reichenbach sind auf Grund des genannten Vertrages vom 14. Dezember 1545 zur Ausübung folgender
Rechte befugt:
1. Zur Führung
des Stadt-Urbariums,
2. zum Mälzen,
Brauen, Zuschütten,
3. zur selbständigen
Regelung des Handwerkswesens.
Dieses Recht hat
Wirksamkeit innerhalb der städtischen Bannmeile.
Ferner werden
folgende Rechte bestätigt:
1. Obere und
niedere Gerichtsbarkeit im Stadtbezirk, verliehen von Herzog Bolko im Jahre 1350 als Gnadenerweis mit der Redewendung: „solange, als sie (die
Reichenbacher) dieses Recht von Unserer Gnade haben mögen.“
2. die Ausübung
des großen und kleinen Salzmarktes.
Diese Rechte sind
ergänzt durch das Verbot, dass niemand außerhalb der Stadt (in der Bannmeile)
mälzen, brauen und Gasthäuser eröffnen dürfte, wenn es die Stadtverwaltung
nicht gestattet. Ausgenommen sind von den vorstehend angegebenen Gerechtsamkeiten
diejenigen Güter (Gutsherrschaften), die durch Erkenntnisse Unserer Gerichte
ihre eigenen Rechte in rechtskräftiger Form zugesprochen erhielten.
Wir wiederholen:
Die jetzigen und künftigen Bürgermeister, Ratsherren und die Bürgerschaft der
Stadt Reichenbach sind zur Ausübung
der oben bezeichneten Rechte ausdrücklich befugt.
Hierauf hat
jedermann vertragsgemäß zur Vermeidung der von höchstgenanntem Kaiser Ferdinand angedrohten Strafe genau zu achten,
und jeder ist verpflichtet, den Vertrag nicht im Geringsten zu übertreten.
Von Rechts wegen.
Zur Beurkundung
haben Wir diesen Brief mit Unserem kaiserlichen und königlichen Insiegel versehen.
Die Urkunde ist gegeben in Unserer Stadt Wien,
am 12. Juni 1626, im 7. Jahre Unserer Herrschaft als römischer Kaiser, im 8. Jahre (Unserer Herrschaft) in Ungarn und im 9. Jahre (Unserer Herrschaft) in Böhmen.
Ferdinand (Siegel)
Otto von Nostitz
Zur Beglaubigung
der eigenhändigen Unterschrift Seiner Heiligen Kaiserlichen Majestät: Exp. Raffer
VIII.
Urkunde des Kaisers Ferdinand III. (1837—1657) vom
20. Januar 1632
Der Kaiser erlässt
auf Ansuchen der Stadt sechs Artikel über die Ausübung des Handels mit Webwaren,
über den Innungszwang und über die Warenausfuhr. Gleichzeitig werden die alten
Rechte der Stadt bezüglich des Webwarenhandels bestätigt.
Urtext:
WIR FERDINAND der
Dritte von Gottes genaden Zu Hungarn, Böheimb, Dalmatien, Croatien und Sclavonien
König, Ertzhertzog zue Oesterreich, Hertzog Zu Burgund, Marggraff zu Mähren,
Hertzog zu Lützenburg und in Schlesien, Zu Stewer, Karnten, Crain und
Württenberg, Marggraff Zu Laußnitz, Graff Zue Habspurg, Tyrol und Görtz.
Bekennen vor Unß,
Unsern Erben undt nachkommen öffentlich mit diesem Brieff undt thuen kundt
allermänniglich, daß bey Unß R. Königs Richter, Bürgermeister undt Rathmanne
neben der gantzen Gemeinde Unserer Stadt Reichenbach unterthänigist angebracht
undt Zu vernemben geben, waßmassen nun mehr von Siebenzigen Jahren hero der
Leinwandt, Metzolan, Tuch, Parchet, Wollen und wüllen Handel mitelß gehabter
undt gehaltener richtiger Messer, Beschauer undt Besigler der wahren, einzig
undt allein bey selbiger Stadt gewest, auch bißhero beständiglich geführt werden,
außer daß durch Jüngste Kriegesquartierung Continuirende Belegung der Soldatesqua,
undt andrer Beschwernüssen, Sonderlich aber eingeführet undt Zum Theil
angenommenen Heiligen Catholischen Religion theilß Bürgerlicher Inwohner,
welche sich freywillig von Dannen begeben, in denen obgemeldete Stadt Liegenden
Dorffschafften niedergelassen, undt neben andern Pfuschern undt Stöhrern dietzorths
einen berührter Stadt Zu merklicher nahrungsschmellerung, und wieder die
Fundamental aussatzung der gesambten Städte reichenden Höhstschädlichen Brauch
undt Eintrag machen wollen, in deme sie solchen Leinwandt, Metzolan, Tuch,
Parchen, Tripp, wollen undt wüllen Handel doch in unrechter pp. undt Maaß auch
unbesiegeldt, nicht weniger auf dem Landt und Dorffschafften, alß wan sie noch
in der Stadt neben Tragender mit Leidung aller Bürgerlichen Beschwerden,
wirklich angesessen wehren, unaußsetzlich getrieben, die frembden Kaufleuth von
der Stadt weg undt an sich gezogen, Die untichtigen waren nachtlicher weil
unbefugterweise über den Berck verführet, undt unangesaget verpartyret,
wiedurch dann also mit Verschweigung der Contrabanten undt Verschwärzung Maut
gebührnuß Unseren Landesfürstlichen einkommen nicht geringer schaden zugefüget
würde. Derowegen Unß unterthänig undt gehorsambst angeflehen undt gebeten, Wier
geruheten ihnen bey vielen Jahren hero gehaltenen Leinwandt, Metzolan, Tuch,
Parchet, Triepp, Wollen undt Wüllen Handel auß genaden dergestaldt Zu bestetigen,
undt sie noch darüber dahin Zu befreyen, daß vors erste bey selbiger Stadt
Keinem UnCatholischen hinfüro Bürgerrecht verliehen noch alda Zu Handeln Undt
Wandeln gestattet. Zum andern, daß niemanden auf den Dörffern im Reichenbachischen
Weichbilde, er sey gleich wegen der Religion auß der Stadt anders wo auffs Dorff
entwichen, oder sey gleich Pawer, Gärtner, Weber, oder Heusiger, Mann: oder
Weibeß Person zuzulassen, das Sie mit Wollen, Leinwandt, Parchen, Tuch, Triepp,
Wüllene Kramer undt Kauffmannßwahren, oder andern der Stadt von undencklichen
Jahren hero gehabten aussatze entgegen, Stück- oder Ellenweise anderwertz Zu
verhandeln undt der Stadt zum abbruch damit Zu Handel Zugelassen.
Dan undt Zum
Drieten, daß vorgemeldte wahren in unechter Ellen undt Maaß nicht gewürckt oder
sonst Zu Kauff nicht gesetzt, so wol auch die wollen nicht also gleich von
denen Schaffen hinweg ohne gewicht undt Zohl auf den Dörffern Zur Ungebühr erhandlet.
Zum Vierten, daß
alle Metzolan-, wollen- und Leinweber auf den Dörffern in besagtem Weichbilde, so
wol andere Handtwerger, welche sich in etlichen orthen aufzuhalten befuget, sonsten
ehrlicher ankunfft sein, undt ihr Gewerck gelernet, Kegen einer Leidlichen
Compentz mit den Stadtmeistern Lad- und innungen halten, auf den wiedrigen Fahl
aber sich derselben gäntzlichen bey harter Leibeßstraff enthalten, oder auß solchem
betzirck abgetrieben.
Fünfften, daß
hinfüro von Niemandt, er sey Hungar, Schote, Niederlander, Einheimbisch, oder
Frembder, auch Juden, eintzige Leinewandt, Parchet, Metzolan, Triepp, Tuch,
Wolle, Garn oder andere Kauffmannßwahren auf den Dörfern, heimlich oder
öffentlich zusammen gekauft, noch durch verbotene Factoreyen verschwärtzt undt
alßdan abgeführet.
Zum Sechsten undt
Letzten, das Niemandt auf den Dörfern weder einheimbischen noch Frembden
Leinwandt undt andere Wahren ver- undt auffkauffen noch zu factorieren Befugt.
Undt diese Sechs
Puncta auf daß Reichenbachische Weichbildt verstanden, undt da in einem oder
andern darwieder gehalten würde, daß die darbey einkommene vorgemelte wahren verfallen,
alßbaldt weggenomben, undt nach abzug einer gewissen sonst gebrauchligen
Portion für den denuncianten: Der halbe Theil unser Königl. Fisco, der andere
halbe Theil aber mehr gedachter Stadt Reichenbach verbleiben, undt noch
iedeßmal ein Hundert Ducaten von dem Verbraucher dem Zwey Drietel gemeldt Unser
Fisco undt daß Driete ihr der Stadt Reichenbach erleget werden solle.
Wan Wier dan ihr
Unterthänig; gehorsambist undt zimblich Biete angesehen, undt darnebenst in
acht genommen, daß solches nicht allein zu erweiterung der Reichenbachischen
Catholischen Bürgerschaft abstellung der Unordnung undt einführung vorig gewester
guter Ordnung, sondern auch Beförderung undt aufnehmung der Stadt befugten nutzen
gereichet, undt Wier benebenst allen Unsern getreuen Unterthanen, soviel recht
und billig ist, wiederumb aufzuhelffen, undt dieselbde aufrecht Zuerhalten
genädigist gesonnen.
So haben Wier
demnach auf Unterschiedlich abgefordert: undt eingezogene Bericht, mit wolbedachtem
Muth, gutem Rath undt rechten wissen, offt gedachter Stadt Reichenbach undt
Ihren Nachkomben, obgemeldeten von Siebenzig Jahren hero gehaltenen Leinwant,
Mezolan, Tuch, Parchet, Wollen und Wüllen Handel nicht allein genädiglich
Confirmieret, undt bestätiget; Sondern Sie noch darzu über obstehende Sechs
Artikul oder Punkten gebetenermaßen hiermit auß Landtsfürstlicher Macht Privilegirt,
undt Begnadet. Thun daß auch Confirmiren, bestetigen undt bewilligen, Ihnen solches
alles obstehent: undt gebotener maßen hiemit wissentlich undt wol bedächtlich
auß Landtsfürstlicher Macht undt in Krafft dieß Brieffs Meinen, setzen undt wollen,
das mehr gemelte Stadt Reichenbach undt Ihre Nachkommen nun hinfüro Zu Ewigen
Zeiten diesen Ihnen confirmiret: undt betsetigte Leinwandt, Mezolan, Tuch,
Parchet, Wollen und Wüllen Handel, auch über obbesagte Sechß Punkten geschehener
begnad: undt befreyung, haben sich derselben in einem undt anderm ihrem
belieben nach gebrauchen, undt dardurch der Stadt Nutzen undt aufnehmen suchen sollen,
können undt mögen, von Unß undt sonsten aller männiglich unverhindert, doch
andern ahn ihren wolhergebrachten begnadungen undt Freyheiten ohne nachtheil
undt schaden.
Undt gebieten
darauf allen undt iedem Unsern Unterthanen, Geist- undt Weltlichen, was würden,
Stands, Ambts oder wessens die sehn, Insonderheit aber allen undt ieden ietzig
und Künfftigen Landtshaupt- und Ambtsleuthen, Zöhlnern, Mautnern undt
derogleichen Beambten Unerer beyden Fürstenthümber Schweidnitz undt Jawer, auch
allen umb mehr gemelten Stadt Reichenbach ligenden Dorffschafften undt sonst
aller männiglich, ernstlich mit diesem Brieff, undt wollen, das Sie obgedachte Königs
Richter, Bürgermeister, Rathmanne undt gantze Gemeinde Unserer Stadt
Reichenbach undt ihre Nachkommen bey diesem Ihnen Confirmirt: undt bestätigten
Leinwandt-, Mezolan-, Tuch-, Parchet-, Wollen- undt Wüllen Handel, auch über abgesetzte
Sechß Punkten vom Neuen Bechehenen Begnad: und befreyung Ruhig undt ungehindert
verbleiben, sich daran in einem undt andern Punkt gebrauchen, erfroyen, nutzen
undt genüssen lassen, darbey Handthaben, Schützen, schirmen undt dawieder zu beschweren,
noch andern Zuthun solches nicht gestatten, in Keine weiß noch weg, alß lieb
Seye, Unßer schwere ungnad undt darzu die Pön undt Straffen, welch in mehr obgesezten
Sechß Punkten begriffen, Zu vermeiden, das meinen Wier Ernstlich. Mit Uhrkundt
dieses Brieffs besiegelt, mit Unsern anhangenden Königl. Secret Insigel.
Der geben ist in
der Stadt Wien den 20. Monatstag January, nach Christi Unsers Lieben Herren
undt Seeligmachers Geburth im Sechßzehnhunderten und Zwey undt Dreyßigsten, Unserer
Reiche, deß Hungarischen im Siebenden, undt des Böheimbischen im Fünften Jahre.
Ferdinand (L. S.)
H. B. Empr.
Ad mandatum Sacrae
Regiae Mtis. Proprium.
Textübertragung:
Wir Ferdinand der Dritte, von Gottes Gnaden
König von Ungarn, Böhmen, Dalmatien,
Kroatien und Slawonien, Erzherzog
von Österreich, Herzog von Burgund, Markgraf von Mähren, Herzog von Lützenburg (Luxemburg) und in Schlesien,
von Steier(mark), Kärnten, Krain und Württemberg, Markgraf von der Lausitz,
Graf von Habsburg, Tirol und Görz,
erklären für Uns,
Unsere Erben und Nachkommen öffentlich und geben es durch diesen Brief jedermann
kund:
Es haben bei Uns
der Königsrichter, die Bürgermeister, Ratsherren und die Bürgerschaft Unserer
Stadt Reichenbach Folgendes
vorgebracht: Seit nunmehr 70 Jahren sei
in ihrer Stadt der Handel mit Leinwand, Mesolan, Tuch, Barchent, wollenen und halbwollenen
Geweben nur von Personen ausgeübt worden, die zum Zumessen, Beschauen und Beisegeln
ordnungsmäßig befugt waren. In diesem alten Brauch sei jedoch jüngst infolge
der ständigen Belegung mit Kriegsvolk und der dadurch verursachten Beschwernisse
eine willkürliche Änderung eingetreten. Nach Einführung des heiligen, katholischen
Bekenntnisses hätte ein Teil der bürgerlichen Einwohner freiwillig die Stadt
verlassen und sich in den umliegenden Dörfern niedergelassen. Diese
Ausgewanderten fügten der Stadt erhebliche Einbuße und Schaden zu und verstoßen
neben anderen Pflichten und wilden Händlern dadurch gegen die allgemeinen
Stadtrechte, dass sie jetzt den Handel mit Leinwand, Mesolan, Tuch, Barchent,
Tripp, wollenen und halbwollenen Geweben auf unrechte Art, mit unrichtigem Maß
und unversiegelt auf dem Lande und in den Dörfern ausüben, nicht anders, als
wenn sie noch in der Stadt als Träger der Steuerlasten und der anderen
bürgerlichen Pflichten ansässig wären. Diese ausgewanderten Bürger zögen die
auswärtigen Kaufleute aus der Stadt zu sich aufs Land. Die schlechten Waren würden
nachts unbefugter Weise über das Gebirge geschafft und ohne behördliche Aufsicht
im Einzelhandel umgesetzt. Durch die Verheimlichung des Grenzhandels und die
Hinterziehung des Zolls werde Unserem landesfürstlichen Einkommen nicht
geringer Schaden zugefügt.
Aus diesem Grunde
sind Wir gehorsamst und flehentlich gebeten worden um Folgendes:
1. Um gnädige Bestätigung
der Handelsrechte mit Leinwand, Mesolan, Tuch, Barchent, Tripp, wollenen und
halbwollenen Geweben, gleichzeitig mit der Bestimmung, dass fürs Nächste seinem
Unkatholischen das Bürgerrecht verliehen oder ihm in der Stadt zu handeln und
wandeln gestattet sein solle.
2. Auf den
Dörfern im Reichenbacher Stadtbezirk solle es niemand, ob er nun wegen der
Religion aus der Stadt aufs Land entwichen oder ob er Bauer, Gärtner, Weber
oder Häusler, Mann oder Weib sei, gestattet sein, Handel mit Leinwand, Barchent,
Tuch, Tripp, wollenen oder halbwollenen Kram-, Kaufmanns- oder anderen Waren zu
betreiben oder den alten Rechten der Stadt zuwider zu verfahren oder die
Erzeugnisse stück- oder ellenweise abzusetzen und dem städtischen Handel damit
Abbruch zu tun.
3. Die
vorgenannten Waren sollen nicht mit unrichtiger Elle und falschem Maß erworben
oder zum Verkauf gebracht werden, ebenso soll auch die Wolle von den Schafen
nicht ohne Ermittlung des Gewichts und ohne Zoll auf den Dörfern widerrechtlich
erhandelt werden.
4. Alle Mesolan-,
Wollen- und Leinweber auf den Dörfern und im Stadtbezirk, ebenso andere
Handwerker, die sich in einigen Ortschaften befugter Weise aufhalten, sonst
ehrlicher Herkunft sind und ihr Handwerk (ordnungsmäßig) erlernt haben, sollen gegen
eine angemessene Beisteuer den städtischen Zünften und Innungen angehören. Im
anderen Falle sollten sie sich bei Androhung harter Leibesstrafe gänzlich (der
Ausübung des Handwerks) enthalten, oder sie sollen widrigenfalls aus dem
Stadtgebiet ausgewiesen werden.
5. Künftig sollen
von niemand, er sei Ungar, Schotte, Niederländer, Einheimischer oder Ortsfremder,
oder auch Jude, irgendwelche Leinwand-, Barchent-, Mesolan-, Tripp-, Tuch-, Woll-,
Garn- oder andere Kaufmannswaren auf den Dörfern heimlich oder öffentlich
zusammengekauft, noch über verbotene Lager verschwärzt und alsdann ausgeführt
werden.
6. Niemand auf
den Dörfern soll weder fremde noch einheimische Leinwand und andere Waren
verkaufen, solche auch nicht aufkaufen oder aufs Lager bringen.
Diese sechs
Punkte sollen auf den Stadtbezirk Reichenbach
Anwendung finden. Bei Zuwiderhandlungen sollen die dabei eingezogenen,
vorgenannten Waren verfallen sein, und sie sollen alsbald weggeschafft werden.
Der Erlös soll nach Abzug des üblichen Anteils für den Angeber zur einen Hälfte
Unserer königlichen Kasse, zur anderen Hälfte aber der mehrfach erwähnten Stadt
Reichenbach zufallen. Außerdem soll
in jedem Falle von dem Verbraucher solcher Waren eine Strafe von 100 Dukaten erlegt werden, die zu zwei
Dritteln der erwähnten Kasse und zu einem Drittel der Stadt Reichenbach zufließt.
Wir haben die
untertänige, gehorsame und geziemende Bitte anerkannt und außerdem dabei wohl
beachtet, dass solche Maßnahmen nicht allein zur Vermehrung der Reichenbacher katholischen Bürgerschaft,
zur Abstellung der Unordnung und zur Herstellung der früheren guten Ordnung,
sondern auch zur Förderung und zum Nutzen der Stadt gereichen werden. Und Wir sind
auch gnädigst gesonnen, allen Unsern getreuen Untertanen wieder vorwärts zu
helfen und sie im Wohlstand zu erhalten, soviel dies recht und billig ist.
Deshalb haben wir
auf Grund der wiederholt eingezogenen Berichte mit wohlbedachtem Rat und rechtem
Wissen der mehrfach benannten Stadt Reichenbach
und ihren Nachkommen nicht nur das oben erwähnte, 70 Jahre lang geübte Recht zum Handel mit Leinwand, Mesolan, Tuch,
Barchent, wollenen und halbwollenen Geweben gnädig bestätigt, sondern die Stadt
noch dazu mit den vorstehenden sechs Artikeln oder Punkten auf ihre Bitte
bevorrechtet und begnadet.
Wir bestätigen
und bewilligen der Stadt also alles Vorstehende wissentlich und wohlbedacht aus
Unserer landesfürstlichen Machtbefugnis kraft dieser Urkunde. Wir wünschen ausdrücklich,
dass die wiederholt genannte Stadt Reichenbach
und ihre Nachkommen künftig auf ewige Zeiten das ihnen verliehene Recht zum
Handel mit Leinwand, Mesolan, Tuch, Barchent, wollenen und halbwollenen
Geweben, auch hinsichtlich der in den obigen sechs Punkten ausgesprochenen
Vorrechte, nach ihrem Belieben ausüben und dadurch Nutzen und Vorteil der Stadt
zu fördern trachten sollen, von Uns und von jedermann ungehindert, jedoch so,
dass Anderen an ihren althergebrachten Rechten keine Einbuße geschieht.
Wir gebieten
danach allen Unseren Untertanen, den geistlichen und weltlichen, gleichviel welchen
Standes, Amts oder Berufs sie sein mögen, besonders aber allen jetzigen und
künftigen Landeshauptleuten und Amtsleuten, Zöllnern, Mauterhebern und dergleichen
Beamten Unserer beiden Fürstentümer Schweidnitz
und Jauer, ferner allen um die Stadt Reichenbach gelegenen Ortschaften und
auch sonst jedermann, mit vollem Ernste durch diese Urkunde Folgendes:
Sie sollen die
Königsrichter, Bürgermeister und die gesamte Stadtgemeinde Reichenbach und deren Nachkommen an der Ausübung ihrer Vorrechte im
Handel mit Leinwand, Mesolan, Tuch, Barchent, wollenen und halbwollenen
Geweben, auch hinsichtlich der neuen sechs Punkte, nicht hindern, sondern sie
dieses Rechts nach Gutdünken gebrauchen lassen und die Stadt dabei nachdrücklich
schützen. Sie dürfen auch die Stadt in keiner Weise bedrücken oder Andern gestatten,
dies zu tun, sofern einem Jeden daran gelegen ist, Unsere schwere Ungnade und
dazu die Strafen zu vermeiden, welche in den vorgenannten sechs Punkten
angedroht sind. Das meinen Wir allen Ernstes.
Zur Beurkundung ist
dieser Brief mit Unserem anhängenden, königlichen Geheimsiegel versehen worden.
Er ist erteilt in
der Stadt Wien, am 20. Januar 1632 nach Christi, Unseres lieben Herren und
Seligmachers Geburt, im 7. Jahre Unserer
Herrschaft in Ungarn und im 5. Jahre Unserer Herrschaft in Böhmen.
Ferdinand (Siegel)
H. B. Empr.
Zur Beglaubigung
der eigenhändigen Unterschrift Seiner Heiligen Königlichen Majestät.
IX.
Urkunde des Königs Matthias (1474—1490) vom 14.
August 1479
Der König schützt
die Städte der Fürstentümer Schweidnitz
und Jauer, unter ihnen auch die Stadt
Reichenbach, vor den Übergriffen des
Adels auf dem Lande. Er bestätigt die alten Vorrechte bezüglich des Brauwesens
und der Salzmärkte, ermahnt die Landesbehörde zum nachdrücklichen Schutze der
Städte und gibt diesen Vollmacht, sich im Notfalle allen Rechtsübergriffen selbst
tatkräftig zu widersetzen. Die Urkunde wird vom Magistrat in Löwenberg beglaubigt.
Urtext:
WIR
MATTHIAS von Gottes gnaden zue Hungarn, Böheimb, Dalmatien, Croatien König, zu
Lützenburg in Schlesien Hertzog, Marggraf zu Mehren undt Laußnitz.
Bekennen
vor Unß undt Unsere Nachkommen, Könige zue Böheimb: mit diesem Briefe, daß vor
Unß kommen seindt. Die Ehrsamben, Weisen unsre getreuen lieben, die Bürgermeister
und Rathmanne Unser Städte Schweidnitz undt Jawer, Buntzel, Hirschberg,
Lewenberg, Striegau, Bolckenhain, Reichenbach undt andere in Unseren Zweyen Fürstenthümbern
Schweidnitz undt Jawer gelegen, undt Unß in Klageweiß zuerkennen gegeben, wie
Sie mit mancherley Handlungen von den Nahmhaftigen Unßern lieben Getreuen der
Richterschaft undt Mannschaft der benanten Weichbildt undt Ihren Unterthanen.
Nemblich mit aufrichtung neuer Krätshamb, Neuen Salz Märckten, Bier Brauen, daß
außzuschencken, Brewhäusern, Maltzhäusern sambt Zuschüttungen der Getreidt,
undt in ander wegen wieder ihr aldt Herkommen undt Privilegien beschwert und
bedrungen worden, Ihn zu großem mercklichen schaden undt Verterbniß, undt Unß
demütiglich gebeten, Ihnen solch manniches Verterben genädiglich zu wenden,
auch bey ihren Freyheiten, aldt Herkommen, undt guter gewohnheiten, von Unß bestetiget
Hand zu Haben.
Haben
wier angesehen solche fleißige undt zümbliche Biette undt getreue Dienste, die
Unß dieselbigen Unsere Städte gethan haben undt hinfort thuen sollen undt
mögen, auch nicht wollen nach Unß gemeint ist, das Jemande der Unsern, wieder aldt
Herkommen undt Freyheit soll gedrungen werden. Sondern Wier haben Unß deß
Unterrichten lassen, die Fürsten in der Schlesien
wie solches vernemten in ihren Fürstenthümern nicht gestattet würde, Derohalben
Wier auch solches nicht gestatten wollten. Darumb Wier allen undt ietzlichen
gegenwertigen undt Künfftigen Unsern Haupt Leuthen, Ambts Leuthe undt Ihren Verwesern
derselben Unser Zweyer Fürstenthümber Schweidnitz undt Jawer, die ietzundt sein
oder forthin sein werden, ernstlichen gebieten, das Sie die obgenenten Unser
Städte vestiglichen wieder solch aufrichtung Neuer Krätschmer, Saltz Märckte,
Maltzheuser, undt Breuhäusermachungen Bierbrauungen undt Schenckungen, auch Zuschüttungen
der Getreide undt in anderwege von der Landschafft undt Ihren Unterthanen
vorgenommen, bey ihren alten Herkomben undt Privilegien, aus Stat undt von Unsertwegen
mit sambt Ihrer hülfe handthaben, beschützen undt beschirmen nach allem ihren
vermögen. Undt ob solches nicht geschehe noch gehandthabet von denselben Unsern
Hauptleuthen, Ambtleuthen oder Ihren Verwesern würde, So sollen undt mögen dieselbigen
Städte sembtlich undt sonderlich on Unßer derselben Hauptleuthe oder Ihrer
Verweser wiederrede undt weiter ihr suchunge, bey denselben ihren Freyheiten
undt gewohnheiten, handthaben, beschützen und beschürmen, auch solche neue Saltz
Märckte, Krätschamb, Bierbrewen, Bierschencken, Mältzheuser undt Brewheuser
machen, auch Zusamschüttunge nach altem Ihrem vermögen wehren undt wiederstehen,
on männigliches einspreche undt wiederrede.
Mit
Uhrkundt dieß Brieffes mit Unserm Königlichen anhangenden Insigel bewahrt. Der
gegeben ist zu Ulmütz am Sonnabend vor Assumptionis Mariae Nach Christi Geburth
XIIIIC. Undt darnach im LXXIX. Jahre.
Unserer Reiche des Hungarischen im XXII. Jahre. Undt des Römischen im Eilften Jahre.
(L.
S.)
Wier
Bürgermeister undt Rathmanne der Stadt Löwenberg, Uhrkunden, daß solches
Privilegium allermaßen oblautent in Unseren Handt Vesten zufinden, Uhrkundlich
mit der Stadt Insigel verfertiget, Geben undt geschehen den Ersten Septembris
des 1611. Jahres.
(L.
S.)
Textübertragung:
Wir Matthias, von Gottes Gnaden König von Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien,
Herzog von Lützenburg (Luxemburg) und
in Schlesien, Markgraf von Mähren und der Lausitz,
erklären durch
diese Urkunde für Uns und Unsere Nachkommen, Könige von Böhmen:
Die ehrsamen,
weisen, Unsere getreuen und lieben Bürgermeister und Ratsherren Unserer Städte
Schweidnitz, Jauer, Bunzlau, Hirschberg,
Löwenberg, Striegau, Bolkenhain, Reichenbach, sowie anderer in Unseren zwei Fürstentümern Schweidnitz und Jauer gelegenen Orte sind bei Uns erschienen und haben über Folgendes
Klage erhoben:
Sie würden von Unserer
hochansehnlichen, getreuen Ritterschaft, deren Mannschaft und Untertanen
dadurch bedrückt und beeinträchtigt, dass jene (die Ritterschaft) daselbst
1. neue Gasthäuser
und Salzmärkte eröffneten,
2. Bier brauten,
ausschenkten, Brau- und Malzhäuser ausmachten und das Getreide (zu diesem Zwecke)
zubereiteten.
Dies geschehe
gegen altes Herkommen und entgegen den (städtischen) Vorrechten, den Städten
zum großen Schaden und Verderb. Sie bäten deshalb demütig, solches mannigfaches
Verderben von ihnen abzuwenden und sie bei ihren Stadtfreiheiten und ihrem
altgewohnten Herkommen zu belassen, die von uns bestätigt sind.
Wir erkennen ihre
geziemende Bitte und die getreuen Dienste, die Uns diese Unsere Städte geleistet
haben und hinfort noch leisten sollen, gern an und wollen keinesfalls, dass
jemand Uns nachsagen soll, dass einer der Unseren entgegen altem Herkommen und
unter Nichtachtung seiner wohlerworbenen Freiheiten bedrückt werde. Wir haben
Uns davon unterrichten lassen, dass die (früheren) Landesfürsten in Schlesien, wenn sie davon erfuhren, solche
Bedrückungen in ihren Fürstentümern nicht zuließen. Deshalb wollen auch wir solches
nicht gestatten.
Wir gebieten
darum mit vollem Ernste allen Unseren jetzigen und künftigen Landeshauptleuten,
Amtsleuten und ihren Verwesern (Unterverwaltern) in Unseren zwei Fürstentümern Schweidnitz und Jauer, dass sie Unsere oben genannten Städte gegen die Errichtung
neuer Gasthäuser, Salzmärkte, Malz- und Brauhäuser, gegen Bierbrauen und -ausschank
und die Zubereitung des Getreides (zu solchem Zwecke) und gegen jede andere
Maßregel, die von den Standesherren auf dem Lande und ihren Untertanen
angewendet wird, mit Festigkeit beschützen sollen. Sie sollen sie auch von
Staats- und Unseretwegen mit aller ihrer Macht und nach bestem Können in ihrem
alten Herkommen beschirmen und betreuen.
Und wenn solches
von Unseren Landeshauptleuten, Amtsleuten oder ihren Verwesern nicht beachtet
und befolgt wird, so sollen die genannten Städte samt und sonders ungeachtet
die Widerrede und jedes weitere Ersuchen Unserer Hauptleute oder ihrer Verweser
in diesen ihren Freiheiten und Gewohnheiten beschützt bleiben. Auch sollen sie
(die Städte) solchen neuen Salzmärkten, Gasthäusern, Bierbrauereien und -ausschank,
Malz- und Brauhäusern, sowie der Zubereitung des Getreides mit aller ihrer
Macht widerstehen, ohne jedweden Einspruch und ohne Widerrede eines Andern.
Zur Beurkundung ist
dieser Brief mit Unserem königlichen Insiegel versehen worden. Er ist erteilt
zu Olmütz am Sonnabend vor Mariä Himmelfahrt im Jahre 1479 (am 14. August 1479),
im 22. Jahre Unserer Herrschaft in Ungarn und im 11. Jahre Unserer Herrschaft als römischer Kaiser.
(Siegel)
Wir Bürgermeister
und Ratsherren der Stadt Löwenberg
beurkunden, dass sich dieses Privilegium völlig gleichlautend in unseren
Urkundsbüchern vorfindet. Urkundlich mit dem Insiegel der Stadt ausgefertigt
und so geschehen am 1. September 1611.
X.
Urkunde des Kaisers Ferdinand III. (1637—1657) vom 27. November 1626
Der Kaiser bestätigt die
von seinen Vorfahren der Stadt verliehenen Rechte, besonders das über den
Weinschank. Er bedroht diejenigen, welche diese Vorrechte verletzen, mit
schweren Strafen.
Urtext:
Wier
FERDINAND der Dritte von Gottes gnaden zu Hungarn, Dalmatien, Croatien,
Sclavonien etc. König Ertzhertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgundt, Stayer,
Kärnten, Crayn, und Würtemberg, Graffe zu Habspurg, Tyrol undt Gärtz, auch Hertzog
in Schlesien, Zur Schweidnitz, Jawer, Oppeln undt Ratibor und Graff zu Glatz
Bekennen
undt thuen Kundt aller männiglich, demnach Unß die Ehrsamben Unsere liebe
Getryen, Bürgermeister, Rathmanne und gantze Gemeinde der Stadt Reichenbach
Unterthänigist ersucht undt angelanget, Ihnen Ihre Brieff, Privilegia, Freyheiten
undt Begnadungen, so Sie von Unsern Vorfahren, auch Königen zu Böheimb, undt
andern Fürsten undt Herren, Vornemblich von weiland Kayser Ferdinando undt
Rudolpho, Unsern geliebten Uranherren undt Vatern, aller Hochlöblicher undt müldester
gedächtnuß, Insonderheit aber das Jenige, so Sy Jüngst von Kayser Mathhia, Unserm
geliebten Herren Vatern, Christ Seeligisten angedenkenß, über den Weinschanck
alda untern dato Praag deß Sechß undt Zwantzigisten Monathstage Octobris im Sechzehenhundert
undt Sechzehenden Jahre, redlich erworben, erlanget undt Hergebracht haben,
inmassen ihnen solche auch von der ietzt Regierenden Kayßerl. auch zu Hungarn
undt Boheimb Königl. Mayt. Unsrem Allergnädigsten geliebtesten Herrn Vatern,
unterm dato Wien den Drey undt Zwanzigisten Monathstag Octobris Ao. Sechzehenhundert
Zwey undt Zwanzig, confirmiret undt bestetiget worden seindt, gleicher gestaldt
gnädigist Zu bestetigen geruheten. Daß Wier darauf angesehen, Ihr demüttig
zimbliche Bit, undt Ihnen mit vorgehabten Rath undt rechtem wissen, alle Ihre
Brieff, Privilegia, Freyheiten, Begnadungen undt Handvesten, so Sy wie ietzt
gemeldt von Unsern Vorfahren Königen zu Böheimb, auch andern Fürsten undt Herren,
Vornemlich von Weilandt Kaysern Ferdinando (von deme Sie auch daneben mit der
Rothen Wax Sieglung begnadet) Maximiliano, Rudolpho, fürnemblichen Mathia über
erwehnten Weinschanck erlangt, undt hergebracht, undt von Höchstgedachter Kays:
au zu Hungarn undt Böheimb Königl. Mayt. Bestetiget worden, Alß ob die von Wort
Zu Wort begriffen undt clärlich ausgedruckt wehren, erneuert, bestetiget undt
Confirmiret haben.
Vernewern,
bestetigen undt Confirmiren Ihnen die auß vollkommener Macht, alß rechter
Natürlicher Erb des König Reichß Böheimb, undt Herzog in Schlesien zur
Schweidnitz undt Jawer, in Crafft dieß Brieffs. Meinen, setzen undt wollten,
daß obbemelte Bürgermeister, Rathmanne undt Gantze Gemeinde derselben Stadt
Reichenbach, dero genüssen, gebrauchen sollen undt mögen, von männiglich
ungehindert, daß Unß Unsern Diensten undt Pflichten ohne schaden.
Gebieten
darauf allen undt ieglichen Unsern Unterthanen, waß Würdenß, Standeß oder Wesenß
die seindt, daß Sy die Vorgenannten Bürgermeister, Rathmanne undt Gantze
Gemeinde benanter Stadt Reichenbach undt Ihre Nachkommen an solchen erwenten
Ihren Gnaden, Freyheiten, Rechten Privilegien, Handtvesten guten gewohnheiten
undt dieser Unser Bestetigung nicht hindern noch irren, sondern Sy dabey von Unsertwegen
Handthaben, schützen undt schirmen, undt geruhiglich darbey bleiben lassen, Alß
lieb Ihnen sey Unsere schwere Straff undt Ungnadt zu vermeiden, das meinen Wier
ernstlich, Daß Zu Uhrkundt besieglet mit Unserem Königlichen anhangenden Insiegel,
der gegeben ist in Unser Stadt Wien den Sieben undt Zwantzigisten Monatstage
Novembris Nach Christi Unsers Lieben Herren undt Seeligmachers Geburth, im
Sechzehnhundert Sechß undt Zwantzigisten, undt Unsers Hungarischen Reichß im Ersten
Jahre.
Ferdinand
Wenkler
Ad
mandatum Sacri
Dei
Regis proprium
Ex:m:
von Misnitz
Textübertragung:
Wir Ferdinand III., von Gottes Gnaden König von Ungarn, Dalmatien, Kroatien, Slawonien etc., Erzherzog von Österreich, Herzog von Burgund, Steier(mark), Kärnten, Krain
und Württemberg, Graf von Habsburg, Tirol und Görz, auch
Herzog in Schlesien, von Schweidnitz, Jauer, Oppeln und Ratibor und Graf von Glatz,
geben hiermit öffentlich
bekannt:
Unsere ehrsamen, lieben
und getreuen Bürgermeister, Ratsherren und die ganze Stadtgemeinde Reichenbach haben bei Uns untertänigst
darum nachgesucht, Ihnen ihre Rechtsbriefe, Vorrechte, Stadtfreiheiten und
Gnadenerweise, die sie redlich erworben und hergebracht haben, in gleicher Form
gnädigst bestätigen zu wollen. Und zwar handelt es sich um die Rechte, welche sie
von Unseren Vorfahren, den Königen von Böhmen
und anderen Landesfürsten und Herren verliehen erhielten, vornehmlich von
weiland Kaiser Ferdinand (II.) und Rudolf, Unsern Urahnherrn und Vorvätern allerhochlöblichen
und mildesten Gedächtnisses, besonders aber das Privileg, das sie jüngst vom
Kaiser Matthias, Unserem geliebten
Herrn Vater christseligsten Angedenkens, über den Weinschank unter dem Datum Prag, am 26. Oktober 1616 redlich erwarben.
Diese Rechte sind ihnen
auch von Seiner jetzt regierenden kaiserlichen und königlichen Majestät von Ungarn und Böhmen, Unserem geliebten Herrn Vater, unter dem Datum Wien, am 23. Oktober 1622 bestätigt worden.
Wir haben ihre demütige,
geziemende Bitte anerkannt und ihnen mit wohlbedachtem Rat und rechtem Wissen
alle ihre Rechtsbriefe, Privilegien, Freiheiten, Gnadenerweise und Zusicherungen,
wie sie vor- und nachstehend klar bezeichnet sind, erneuert und bestätigt, und
zwar (um es zu wiederholen) die Rechte, die verliehen worden sind
von Unseren Vorfahren und
anderen Landesfürsten, besonders die Rechtsverleihungen von:
1. weiland Kaiser Ferdinand, von dem sie auch mit der Siegelung
in rotem Wachse begnadet worden sind,
2. Kaiser Maximilian,
3. Kaiser Rudolf,
vornehmlich aber vom
4. Kaiser Matthias betreffs des bereits erwähnten Weinschanks.
Diese Rechte sind bereits
von Seiner höchstgenannten kaiserlichen und königlichen Majestät von Ungarn und Böhmen bestätigt worden.
Wir wiederholen: Wir
erneuern und bestätigen kraft dieses Briefes aus Unserer Machtvollkommenheit
als rechter, natürlicher Erbherr des Königreichs
Böhmen und Herzog in Schlesien,
von Schweidnitz und Jauer die vorerwähnten Rechte. Wir wünschen
ausdrücklich, dass die vorgenannten Bürgermeister, Ratsherren und die ganze
Stadtgemeinde Reichenbach diese
Rechte anwenden und nutznießen sollen, von jedermann ungehindert, jedoch so,
dass den Uns zu leistenden Diensten keine Einbuße widerfährt.
Wir gebieten darauf allen
Unseren Untertanen, gleichviel, welcher Würde, welchen Standes oder Berufs sie sein
mögen, dass sie die vorgenannten Bürgermeister, Ratsherren und die ganze
Stadtgemeinde Reichenbach und ihre
Nachkommen an der Ausübung ihrer vorerwähnten Gnadenerweise, Freiheiten,
Rechte, Privilegien und Zusicherungen nicht hindern, noch irre machen, sondern
sie dabei von Unseretwegen beschützen und ruhig verbleiben lassen sollen, sofern
ihnen daran gelegen ist, Unsere schwere Strafe und Ungnade zu vermeiden. Das
meinen Wir allen Ernstes.
Zur Beurkundung haben Wir
diesen Brief mit Unserem königlichen Insiegel versehen. Er ist erteilt worden
in Unserer Stadt Wien am 27. November 1626 nach Christi, Unseres
lieben Herrn und Seligmachers Geburt, im 1.
Jahre Unserer Herrschaft in Ungarn.
Ferdinand
Wenkler
Zur Beglaubigung der
eigenhändigen Unterschrift Seiner Heiligen königlichen Majestät:
Ex.m: von Misnitz
XI.
Beglaubigung der Richtigkeit der vorstehenden Urkunden durch den
Landeshauptmann Graf von Starhemberg
Urtext:
Demnach
der durchlauchtigste Großmächtigste Fürst und Herr, Herr Ferdinandus der
Vierde, zu Hungarn und Böhaimben, Dallmatien Croatien Schlawonien König,
Erzherzog Zu Oesterreich, Herzog Zu Burgundt, Steyer, Carnten, Crain, Württenberg
und Teck, auch Herzog in Schlesien Zur Schweidnitz und Jawer, gefürster Graff
Zur Habspurg, Tyroll, Pfurt, Görz und Glaz. Wie — genädigsten König und Herr — bey vorgegangenen Translation durch dero hochansehenliche Königl: Commissarien
Ihren treu gehorsambisten Stenden von Land und Städten Vertröstung thun lassen,
wessergestalt Se: Mayestet genedigst auf hiebener erfolgendes unterthennigstes
und gehorsambistes ansuchen gewöllet wehren, Ihnen, die von Langen Zeit- und
Jahren durch ihre Vorfahren, und von neu selbst wollhergebrachten und
erworbenen Privilegia, genediste Concessioanes und indultes auffs newe mildister
maßen Zu Confirmiren und Zue Bestetigen.
Alß
Uhrkundt und Bekenne Ich George Ludwig Graff undt Herr von Starhemberg und Zu
Schöndbiel, Herr auf Logau, Schlaupitz, Ober Peile, Bielitz, Fuchswinkel,
Weispach und Arnßdorff. Königl: Kays: Maiest. Raht, würcklicher Cämmerer, wie
auch höchst gedachter Ihrer Königl: Maity: Raht und Landeshaubtmann dero Fürstenthümber
Schweidnitz und Jawer.
Daß vor
mir die Erbaren weißen etc. etc. Bürgermeister undt Rathmanne der Stadt
Reichenbach, erschienen, undt ambtes gehorsamblichen ihre gemeiner Stadt Privilegia,
So sie, von denen Hochlöbl. Kayl. Königen, und Herzogen in Schlesien Zur Schweidnitz
und Jawer, Christ. mildist: undt glorwürdigisten andenkenß allergidigist undt
genedigist erhalten, vorgebracht, undt gebeten Ihnen hiervon ein glaubwürdiges
Vidimus Zu erteilien; Wann dan gemelte Kayl: undt Königl: auch Landes-Fürstl:
Briefe Ich ganz eigentlichen und mit Fleiß übersehen undt unversehret an Pergament,
Kayl: Königl. und Fürstl: Sigell auch anschriften Puncten Articuln unteilhafft
undt unradiret von Wort Zu Wort wie vorhero solche geschrieben stehen Befunden
worden;
alß habe
ich auff Besagten Rahtes Bieten dieses Transumpt von mir geben, undt Zu mehrer sicherheit
undt wahren Bekentniß mein gräfl: Signet, hierunter zu drücken, auch mich mit
eigener Handschrifft Zu unterzeichenen nit umbgang nehmen wollen. Geben Zur
Schweidnitz den 28. July Ao. 1650.
(L.S.)
G.
Ludwig Graff von Starhemberg
emp.
Jacob von
Thamm
emp.
Textübertragung:
Durchlauchtigster,
großmächtigster Fürst und Herr,
Herr Ferdinand IV., König von Ungarn
und Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slawonien, Erzherzog von Österreich, Herzog von Burgund, Steier(mark), Kärnten, Krain,
Württemberg und Teck, auch Herzog
in Schlesien, von Schweidnitz und Jauer, gefürsteter Graf von Habsburg,
Tirol, Pfurdt, Görz und Glatz,
gnädigster König und Herr!
Bei der Übernahme der Fürstentümer
Schweidnitz und Jauer durch dero hochansehnliche königliche Kommissare ist dero
treu gehorsamsten Ständen in Land und Städten die Zusicherung zuteilgeworden, dass Euere Majestät gnädigst
gewillt wären, auf entsprechenden, untertänigsten und gehorsamsten Antrag ihnen
die seit altersher von ihren Vorfahren und von ihnen selbst wohlhergebrachten
und erworbenen Privilegien und gnädigen Zugeständnisse aufs Neue aus Billigkeit
zu bestätigen.
Deshalb
erkläre ich,
George Ludwig,
Graf und Herr von Starhemberg und Schönbiele, Herr auf Logan, Schlaupitz, Oberpeilau, Bielicz, Fuchswinkel,
Weispach und Arnsdorf, kaiserlich-königlicher
Rat, wirklicher Kämmerer, Euerer höchstgedachten königlichen Majestät Rat und
Landeshauptmann dero Fürstentümer Schweidnitz
und Jauer, urkundlich Folgendes:
Es sind
bei mir die ehrbaren, weisen etc. Bürgermeister und Ratsherren der Stadt Reichenbach erschienen und haben gehorsam
die Stadtprivilegien vorgezeigt, die sie von hochlöblichen Kaisern, Königen und
Herzögen in Schlesien, von Schweidnitz und Jauer, christmildesten und glorwürdigsten Angedenkens, allergütigst
und gnädigst erhalten haben. Sie haben nun darum gebeten, ihnen hiervon eine
glaubwürdige Abschrift zu erteilen. Ich habe daraufhin die erwähnten kaiserlichen
und königlichen, sowie landesfürstlichen Urkunden selbst mit Sorgfalt durchgesehen
und verlesen, sowie ferner Urschrift und Abschrift vergleichen lassen. Die
Pergamente, kaiserlichen, königlichen und fürstlichen Siegel waren unversehrt,
auch wurden die Anschriften, einzelnen Punkte und Artikel ungetrennt und unverlöscht
Wort für Wort so vorgefunden, wie sie vorstehend in Abschrift aufgeführt sind.
Daraufhin
habe ich auf die Bitte des erwähnten Stadtrates dieses Abschriftsbuch nebst
Begleitanschreiben übergeben und zwecks größerer Sicherheit und zur
ordnungsmäßigen Beglaubigung mein gräfliches Siegel darunter gedrückt und
nicht Anstand genommen, mich eigenhändig zu unterzeichnen.
Erteilt
zu Schweidnitz, am 28. Juli 1650.
(gräfliches
Siegel)
G. Ludwig Graf v. Starhemberg
Jakob v. Thamm
emp.
Rekonstruktion und Anpassung an neue Rechtschreibregeln: Marcin Perliński (2025)
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(mit Vorwort, Anhang, Quellenverzeichnis und Namensregister)